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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 91
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eifrig gewesen zu sein, denn am 7. Oktober 1685 erinnert die Regierung
diesen an die Ausführung ihres Befehls.

„Uns befremdet nicht wenig, daß Du bisher nicht einen Vogel überschickt
hast." Man verlange die Ursache zu wissen und wiederhole den Befehl, „daß
Du dem ordinari Läufer bei negster seiner hierher nehmenden Rückreis an
Voglen und anderem Feder-Wildbrett, soviel die Stabsvögt einhändigen werden
, aufgeben, oder da die Anzahl zu groß, solche durch einen eigenen Uberschicker
, dem Obervogten aber zu seiner Notdurft gleichwohlen etwas verabfolgen
lassen solltest."

Anscheinend war aber der Triberger Schultheiß auch nicht in der
Lage, der Regierung mehr Vögel zu liefern, denn schon 1686 wird
Moser wieder an Ablieferung erinnert. Gleichzeitig wird bemerkt,
daß man die Vögel, die er übersandt habe, in den Rhein habe werfen
müssen, wogegen sich aber Moser ernstlich verwahrt, da es nicht
seine Schuld gewesen sei.

In den folgenden Jahren scheint die Ablieferung zur Zufriedenheit
der Regierung erfolgt zu sein, den erst im Jahre 1697 ergeht
wieder eine entsprechende Mahnung, welche an den Obervogten
Noblat gerichtet ist.

Auf einen „Befelch" vom 17. September 1701, warum fast keine
Vögel geliefert werden, antwortet Noblat am 21. September 1701:

„... ohnerachtet er in allen Vogteien solche fangen zu lassen ernstlich anbefohlen
, die Bauern geben zwar vor, die Vogelbeer sei dieß Jahr an wenig Orten
geraten, er sei aber der Meinung, daß deren viel heimlich vertragen werden,
er habe wahrgenommen, daß die wenigsten Bauren die Vögel richten lassen
und hinterruggs sagen, daß es nicht der Mühe wert seie, um ein so geringes
die Vögel zu richten, er glaube auch, wenn für jeden Vogel ein Reichskreuzer
zu bezahlen versprochen würde, daß dann eine große Quantität geliefert werden
dürfte, weil aber die Bauren sehr auf ihren Rechten so ihnen verträglich
halten, erachte er, daß auch auf die strittigen Rechten und dem Buchstaben
des Urbary ernstlich zu halten sei, er habe unterm heutigen dato bei 3 Cronen
Strafe anbefohlen, daß auf allen Höfen die Bauren ihre Dienst- und Hirtenbuben
anhalten sollen, den Voglen zu richten und könnte der Sach viel fürträglicher
sein, wenn Euer Gnaden an Schultheiß und Vögt ein ernstlichen Befelch abgehen
ließen, wann indessen Vögel geliefert werden, so des Wegelohnes werth,
recommandiere mich zur hohen Gnaden und verbleibe

Euer Gnaden
Underthg. gehorsamster
Noblat."

Mit einer Erinnerung auf Ablieferung von Vögeln vom 3. September
1702 schließen diese Akten.

Durch den Übergang an Baden wurden später durch das Jagdgesetz
vom 10. April 1848 bzw. 2. Dezember 1850 das Jagdrecht neu
geregelt.

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