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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
32. Heft.1952
Seite: 9
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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Als bitter kleines Bußgeld „der uffrürischen gemainden" erhielt die
Abtei 300 Gulden und erholte sich nur sehr langsam144).

Man hat den Eindruck, daß der einzige Gewinner in der unteren
Ortenau der Markgraf war. Er ließ die Abtei zwei Jahre lang in
badische Verwaltung nehmen; der Landhofmeister nötigte die Untertanen
des Abtes, daß sie dem Markgrafen huldigten; er publizierte
im Klosterterritorium das badische Landrecht; der Markgraf ver-
anlaßte auch nach der zweijährigen Verwaltung weiterhin das Abhören
der Klosterrechnungen und ließ sich über alle Vorgänge in
der Abtei „gehorsamsten Bericht" erstatten und 1545 endlich ließ er
„die Regalien in den Schwarzachischen Stäben als marggrävliche
Rechte und als der Hohen Obrigkeit anhängig erkennen"145).

Zwischen Erpressungen von oben und unten und bitterster Not
stand der Abt, der mit vorbildlicher Hingabe nur in der Sorge um
die Seinen aufging. Noch Ende 1525 stellte er zusammen mit dem
Prior und dem Konvent, dem Hieronimo Baussen, Doctore beider
Rechte, einen Kaufbrief über den Münchhof unter Windeck für
100 Gulden aus140). Im Jahre 1527 übernahm der Prior P. Heinrich
selber die Verwaltung der Schwarzacher Pfarrei, um die Einkünfte
dem Kloster zukommen zu lassen147). Ohne Groll und Verbitterung
kam der Abt 1531 auf dem Ulmer Freihof mit dem Lichtenauer Schultheiß
und Schaffner zusammen, um gemeinsam für den Oberwald
eine „Beredung und Ordnung in 36 Artikeln zugunsten des gemeinen
Manns" zu erlassen; unter anderem sollen alljährlich am
Mathistag die Heimburgen mit ihren Viermännern die Häuser beschauen
, die ausgebessert oder neu errichtet werden mußten; ferner
können vom Adolfs- bis Gallentag aus jeder Familie zwei Personen
Birnen und Äpfel im Walde lesen, allerdings ohne sie zu brechen
oder herunter zu schlagen148). Im gleichen Jahre wurde durch einen
Schiedsspruch für die Schwarzacher und Stollhofner der Weidgang
und die Holzberechtigung im Holer neu geregelt. Im Jahre 1533
drängte der Abt auf einen Vertrag mit Baden, um das „Zugsrecht,
die Bete, Fron und Steuerpflicht der Leibeigenen zu regeln"; seit
diesem Vertrag wurden in allen Klosterdörfern Gemeinderechnungen
geführt, „damit gefäll und inkommen nit unnütziglich verschwendet
werde"; der Abtei wurde „die Reise oder Heeresfolge in Kriegs-

'") Schwarzadler Urkunde Nr. 129.

,,s) Badisch-Durlachische Prozeßschrift, IV. § 85.

"•) Schwarzacher Chronik, I„ p. 459.

,4:) Schwarzacher Chronik, II.

""J Schwarzacher Chronik, II.

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