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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
32. Heft.1952
Seite: 104
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Jagd um diese Zeit. Diese besteht in der Hauptsache aus Hühnern
und Hasen. Hochwild hat keine Bedeutung und „ordentlichen Aufenthalt
" und kommt nur da und dort wechselweise hin. Die gesamten
Waldungen haben keinen großen Umfang, sondern liegen in der
Ebene separat zwischen Äckern und Wiesen. Rehe gibt es viele. Das
vom Revierförster 1770 eingelieferte Wild ergab 180 Gulden, 1774
134 Gulden. Dabei wird berichtet, daß der Ottenheimer Forst ständig
geschont worden sei, weil der gnädige Landesherr, der Markgraf,
bei seinem Besuch der Herrschaft Mahlberg alle vier Jahre einen
Abstecher nach Ottenheim machte, um — wie es heißt — mit Treibjagden
auf Hasen sich zu belustigen.

Nicht nur weltliche Würdenträger, sondern auch geistliche Herren
würdigen das schöne Rheindorf der Jagd: Im Jahre 1772 schreibt der
Abt Carl des Klosters Schuttern an die Regierung, wie ihm eine besondere
Gnade geschehen würde, wenn ihm zu seiner „Belustigung"
die Erlaubnis zum Jagen erteilt würde. Nach den Erfahrungen, die
man in Ottenheim bei der Jagd mit hohen Herren, wie mit den
von Bock und von Bulach, gemacht hat, ist man ziemlich vorsichtig;
man gibt die Erlaubnis nicht gern, doch wird dem Herrn Prälaten
von Schuttern die Erlaubnis erteilt „zu einem Merkmale unserer
Attention auf gutfindende Änderung und ohne Consequenz", worauf
sich Abt Carl mit überschwenglichen Worten bei der Regierung für
die ihm erwiesene Gnade bedankt.

Aus dem Bericht von 1783 an den Markgrafen über die Verlehnung der Jagd
gegen ein jährliches Bestandsgeld von 150 Gulden erfahren wir: Es wäre vorzüglich
zu wissen, ob der zur besagten Jagdlehnung Lusthabende im diesseitigen Land
angesessen, ein bescheidener Liebhaber, mit Ordnung und zu seinem persönlichen
Vergnügen, oder ob es ein Auswärtiger sei, der durch bestellte Leute willkürlich
und gegen die in Fürstlichen Landen hergebrachte Jagdordnung nur nach Gefallen
zu handeln gedenkt. Es müsse alles in gehörigen Schranken bleiben und die Jagd
ohne widrige Folgen für die Gemeinde und die Nachbarschaft ausgeübt werden.
Sonst sei die Verlehnung nicht möglich, besonders dann nicht, wenn ungefähr,
wie dem Vernehmen nach nicht unbegründet zu vermuten sein dürfte, ein in der
von Ottenheim nicht weiten überrheinischen Gegend fremd Angekommener und
sich dorten dermalen zu etablieren vorhabend Fremde, auch nur unter der Hand
und ohne sich zu nennen, der Liebhaber sein möchte.

In der Tat müssen es die beiden elsässischen Grafen arg getrieben
haben. Die Ottenheimer werfen ihnen rücksichtsloses Verhalten vor,
Eindringen in fremdes Jagdgebiet, Wegschießen von Wild an den
Grenzen u. a. m.

Erst nach langen Verhandlungen und nach Beseitigung vieler Mißverständnisse
wird das Verhältnis der Ottenheimer Bürger zu den
überrheinischen Grafen besser.

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