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„daß hinfür an solcher zoll an den kirchweyhen abgestellt sein und allein
an jahrmarckhten eingezogen werden soll."
Im Urbar von 1654 vom 8. November von Innsbruck, wurde über
die Erhebung und Höhe des Standgeldes bei den Jahrmärkten und
Kürbinen folgendes festgelegt:
„Standgeltt so über die geiieyte jahrmärckht und kürbinen Salt und
eingezogen würdt.
Eß sollen die zwen dazue verordnete das standgelt wie auch umb die auß-
theillende ellmeß, so über die vier angedeüte jahrmärckht und drey kürbinen
gleichmäßig wie obige fleissig einziehen und waß an jedem marckht oder kürbin
eingezogen würdet, gleich dem burgermeister ohne allen abgang solches ein-
lüfern undt sol deren beeden einziehern jedem an einem jahrmärckht vier und
von einer kürbin zwen Schilling lohn gegeben werden und sollen die stand-
geltseinzieher sich nach zugestelter Ordnung verhalten und da sich jemandten
widersezen oder daß standgelt zugeben verwaigern wurde, sich ohne Verzug
gehöriger orthen umb beschaidt anmelden."
Während nach dem Urbar von 1493 die Stadt noch die Hälfte des
bei den Jahrmärkten erhobenen Zolls bekam, mußte nach der späteren
Festsetzung der ganze Erlös an die Herrschaft abgeführt werden. Die
Erhebung des „zolls" hatte durch den Stadtknecht zu erfolgen, der
in einer verschlossenen Zollbüchse die Gebühren einzuziehen und
dann abzuliefern hatte. Für die Herrschaft und die Stadt waren diese
Märkte selbstverständlich sehr wichtig, brachten sie doch beiden
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