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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
33. Heft.1953
Seite: 139
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nach Mahlberg, um wieder in den Besitz des Lehens zu gelangen,
mit ebenso wenig Erfolg wie mit seinem Gesuch unmittelbar an die
Regierung in Karlsruhe. Aufschlußreich ist endlich der Beschluß des
Direktoriums des Kinzigkreises vom 24. November 1819, wonach das
Gesuch der Lorenz Erbischen Kinder betreffend Entschädigung des
verkauften Schupflehensgutes als unstatthaft abzuweisen sei.

Am 14. April 1809 erhält die Gefällverwaltung Schuttern von der
Regierung in Karlsruhe den Kaufbrief für den Bürger Andreas
B ä h n y zu Friesenheim über das von ihm gekaufte, bisherige
Schupflehensgut daselbst mit dem Befehl, ihn dem Bähny auszuhändigen
, ihn in den Besitz des Gutes einzuweisen und den Kaufschilling
nebst Zinsen gehörig zu erheben. Der Kaufschilling beträgt
5000 Gulden in sechs Jahresterminen mit Zinsen zu 5 Prozent. Die
Felder liegen in dem Gewann Unter der Linden, Im Bäldele, Auf der
Litmert, Zwischen der Schuttermatt, Auf dem Schopfener Buck, Im
Weiertsfeld, Auf der Kalkgrub, Im Totenmännle, Im Wassergärtie,
Am Schömigweg, Auf der Stiegelmatt. Der bisherige Schupflehens-
gült, bestehend in je zwölf Sester Weizen, Korn, Gerste und Hafer,
wird aufgehoben. Das Eigentumsrecht wird sich bis zur gänzlichen
Zahlung des Kauf Schillings mit Zinsen die Herrschaft vorbehalten;
ferner muß der Käufer den Zehnten, Schätzung und alle Lasten auf
das gekaufte Gut übernehmen, wie das auch bei den bürgerlichen
Gütern der Fall sei.

Nach dem Schutterner Verwaltungsbericht an die Großherzogliche
Rentkammer vom 20. April 1809, die Lehensablösungsunterhandlung
mit Johannes Tascher zu Friesenheim betreffend, ist das hierbei
accordierte Capital von 4500 Gulden zwar gegen den Anschlag
von 7075 Gulden ,,in einer bedeutenden Disproportion". Es wird aber
hierbei in Betracht gezogen, daß Tascher dieses Lehensgut selbst
noch lange zu genießen hat und dann erst noch an eines seiner Kinder
, die noch minorenn sind, in der nämlichen Eigenschaft eines
Schupflehens und um den alten Gültkanon, dessen Betrag 75 Gulden
ausmachen dürfte, auf ein weiteres Menschenalter übergeht und daß
Tascher den Heuzehnten, der zirka 30 Gulden ertragen kann, abtritt,
auch daß die sämtlichen Güter in Steuer und Schätzung kommen. So
dürfte das Anerbieten Taschers eher anzunehmen als zu verwerfen
sein und daher kein Anstand genommen werden, die Lehensablösung
der höchsten Ratifikation zu empfehlen. Dem Oberamt sind 4500 Gulden
zu wenig. Der Landrentmeister Herbst in Mahlberg rühmt sich,
Tascher so weit gebracht zu haben, daß er 5460 sofort in klingender
Münze, in guten Silbersorten, zu zahlen bereit war, mehr aber

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