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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
33. Heft.1953
Seite: 141
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Das lehensstaatliche Gepräge, das nicht wenig zur Machtlosigkeit
des alten Deutschen Reiches beigetragen hat, ist diesem im wesentlichen
bis zum Jahre 1806 geblieben, während die Territorialfürsten
seit dem Hochmittelalter die Staaten zu Beamtenstaaten machten.
Im Laufe der Revolution von 1848 wurde das schon längst überlebte
Lehenswesen aufgehoben. Durch die Allodifikationsgesetze wurden
die Lehen in volles Eigentum verwandelt und die Neuerrichtung von
Lehen verboten. Durch den Artikel 115 der Reichsverfassung von
1919 und durch die von den Ländern erlassenen Auflösungsver-
ordnungen wurde auch den letzten Resten des Lehenswesens ein
Ende bereitet.

Quellen: Generallandesarchiv Karlsruhe, Friesenheim, Spezialakten, Lehenssachen, Allodifikationen.

Eine Acherner Hänferordnung vom Jahre 1578

Von Eugen Beck

Wie für das gesamte badische Mittelland, waren Hanfbau und
Hanfhandel Jahrhunderte hindurch auch für die beiden Gemeinden
A c h e r n und Oberachern die wichtigsten Geldquellen. Durch
die günstige Lage beider an zwei Flußläufen, der Acher und dem
Mühlbach, konnte der geerntete Hanf in Rözen und Plaueln leicht
weiterverarbeitet werden.

Die Rözen, künstliche flache Vertiefungen, in denen der zu
Büscheln gebundene Hanf längere Zeit eingeweicht wurde, lagen in
beiden Gemeinden an der Acher und gaben hier wie dort den benachbarten
Ortsteilen den Namen: die Röz (mundartlich: die Reeß).
Die Rözen lagen von den Wohnstätten etwas entfernt, da die beginnende
Fäulnis einen unangenehmen Geruch verbreitete (rözen
von rotten — faulen). Sie waren im Gegensatz zu den Plaueln nicht
Privateigentum, sondern Einrichtungen der Gemeinde. Die Dorfordnung
von Oberachern, welche 1480 ins Dorfbuch eingetragen
wurde, bestimmt:

Es ist auch recht und ein herkommen, daß keiner kein eigenes soll han uff der
allmend, keiner für den andern, es seyen die rossen oder ein anderes;

es ist auch recht und ein herkommen, welcher do wollt ein rossen machen uff
ruchem feld, eim unschedelichen sin eigen, der soll dies thun mit des Heimburgen
und der Zwölff wissen und willen und gunnen, und dieselb rossen ist sin sinem

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