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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
33. Heft.1953
Seite: 143
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Zahlreiche Familien beschäftigten sich auch mit dem Verkauf des
Hanfes; in beiden Orten befand sich eine Hanflaube oder Faßkammer,
in welcher der Hanf zum Verkauf angenommen wurde. Von hier aus
wurden Stammkunden in Württemberg und Bayern, im Rheinland
und in Holland beliefert. Sorgsam achtete man darauf, daß die einheimische
Ware nicht durch Vermischung mit geringwertigerer in
schlechten Ruf gelange und dadurch weniger begehrt sei. Daher erließen
die Hänfer von Ober- und Unterachern, die wie die Handwerker
eine gemeinsame Zunft bildeten, unterm 26. Januar 1578 eine
Hanf erordnung:

Uff heit Dato haben sich die Henfer die nachbenannte Ordnung einhellig beschlossen
, wie folgt:

1. Erstlich sollen alle, die sich des Hanfverkaufs gebrauchen, ire wäre machen,
wie dieselb von alters gewesen, bey straff 10 Schilling Den., welche den Henfer
zustehn sollen.

2. Zum andern, domit man, wie von alters je gewesen, den Acherner Hanf von
anderem kenne hin und wider uff den markten, ist abgeredt und beschlossen, daß
der geschworne fasser kein hanf fassen soll, der nit Kaufmanns gut ist; und so er
solchen verschafft, alsdann soll er das Acherner Zeichen, nämlich ein halben Adler,
daneben halber Österreich schlagen [das Siegel des damaligen Landgerichts und
heutige Acherner Stadtwappen].

3. Zum dritten, und domit kein Betrug mit denen iren Stecken gebraucht werde,
so ist beschlossen, daß man ein blechin Handzeichen jedes Jahr mit der Jahreszahl
machen lasse und darauf schlage ein latinisch A-, auch alle Vierteljahr ein
eignes habe, also zu verstehen, daß das erste Vierteljahr jedes zeichen 1, das andere
Vierteljahr 2, das drit viertel 3 und das letztviertel im jähr 4.

4. Zum vierten ist beschlossen, daß die, so Hanf allhie kaufen und nit hie fassen
lassen, denen soll der fasser kein Sack noch Handzeichen geben.

5. Zum fünften soll man geben dem Fasser vor seine Müh zu machen die Zeichen
von jedem Sack 2 Den.

6. Letzlich so sich einer widert und dem Fasser Anzeichen macht, daß der Hanf
nit Kaufmanns gut wäre, alsdann sollen die 3 geordneten, von den Henfern er-
wehlt, darüber erkennen; und seyn uff diesmal die drei Erwehlte mit Namen: Hans
Huber, Michel Nött und Anstett Eberstein, der Fasser Hans Jakob Enderlein.

7. Alles beschehen uff den 26. tag Jenner 1578 im beisein nachgemelter: Wendel
Huber, Hans Huber, Melcher Huber, Gebrüder; Michel Nött, Hans Metz, Michel
Kapiser, Anstett Eberstein, Jakob Getz, Hans Laugk, Jerg Laukg und andere Henfer
, so uff diesmal Hanf gebrauchen.

8. Und zu Besserung des Fassers besoldung ist ihm gunndt, aller hanf, so ungefaßt
usser dem apmt geführt wirdt, ime geben soll, jeder Zentner 2 Den.

9. Mer so die Kaufleut in beide Unter- und Oberachern Hanf kaufen, und an
den Fasser begehrn um sie zu führen, so soll der Fasser nit abschlagen, wohin er
begehrt, zu weisen und sunst in allen dingen bey seim eidt kein Vorteil gebrauchen.

Dieweil dann ich der Vogt diesser Zeit zu Achern im Landgericht obgeschrie-
bener Sachen ersuchet worden, hab ich amptshalben diese Ordnung mit meinem
Tauf- und Zunamen unterzogen

Johann Hyppolit Witterstätter,
Vogt zu Achem in Ortnaw.

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