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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
33. Heft.1953
Seite: 167
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Die Reformation im klösterlich-schwarzachischen
Kirchspiel Scherzheim-Lichtenau*)

Von Ludwig L a u p p e

Milde und Güte machten G r a f P h i 1 i p p IV. (1514 bis 1590) zum
hervorragendsten Vertreter der Grafen von Hanau. War seine Mutter
doch eine Schwester Markgraf Philipps gewesen! Als entschiedener
Bekenner und Förderer der neuen Lehre war er bedacht, die arg
verworrenen kirchlichen Verhältnisse seines Landes zu ordnen und
mit den Forderungen der Zeit in Einklang zu bringen. Gleich nach
seinem Regierungsantritt 1538 zog er Theobald Groscher, Pfarrer zu
Hohatzenheim, an den Buchsweiler Hof und übertrug ihm auf Joh.
Baptist 1542 auch die Pfarrei daselbst. Dieser Mann stand mit den
Wittenberger und Straßburger Theologen in freundschaftlicher Verbindung
und wurde als geistlicher Ratgeber seines gräflichen Herrn
der Reformator der hanauischen Lande (t 1568). Zugrunde gelegt
wurde anfänglich „die kölnisch Reformation" (Beinert, S. 169). Von
tiefgehender Wirkung auf die Absichten Philipps IV. scheint seine
Gemahlin Eleonore, Tochter des Grafen Friedrichs II. von Fürstenberg
, gewesen zu sein. Ging doch nach ihrem frühen Tode am
23. Juni 1544 der dreißigjährige Witwer keine Ehe mehr ein! Sollte
die reformatorische Bewegung im Gericht Lichtenau feste Gestalt
gewinnen, so mußte das Streben des umsichtigen Landesherrn darauf
gerichtet sein, durch Kauf oder Lehnung des Zehntens
den Scherzheimer Pfarrsatz in seine Hand
zu bekommen. Doch machte sich ein Umschwung erst allmählich
geltend. In den nach Ostern 1544 eingeleiteten Verhandlungen
erklärte sich das Kloster zur Übergabe auf zehn Jahre gegen
10 V. Korn jährlich bereit. Dieses Angebot schien vorteilhaft; rasche
Zusage tat not, da auch das Stift Baden als Bewerber genannt wurde.
Als aber der Vertrag zum Abschluß gebracht werden sollte, stellte
der Pater Großkeller in Vertretung des erkrankten Abtes Johannes
weitgehendere Bedingungen. Neben den 10 Vierteln beanspruchte
das Gotteshaus auch das Widemgut, dessen Gülte von 12 V. Korn

•) Siehe „Ortenau", 32. Heft 1952, Seiten 71—84.

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