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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
34. Heft.1954
Seite: 84
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der Burg" hinweisen, war der Königshof, mit dem der Gründer
Ruthard die Abtei begabte; unweit davon lag ein Seelgerettshof,
das sogenannte Schraffengut; zu Beginn des 15. Jahrhunderts wurde
der klösterliche Meierhof Hirsach bei Scherzheim zu Lehen gegeben
; als südlichsten Dinghof der Mark nennt ein Schwarzacher
Berain von 1402 den Meinprechtshof, aus dem Memprechtshofen
entstand; eigentümlich ist die Dialektform Memetshöve, die auf das
vg. metma = Holzhau hinweist. Als letztes Waldgut der Mark wird
der Grefferner Oedenhof genannt (uod ahd. Vatergut oder Erbhof).
Diese elf, sämtliche sehr alte klösterliche Lehenshöfe, gaben zusammen
mit 32 Hubergütern der Scherzheimer Mark jenes Gepräge,
auf welches das Ulmer Weistum hinweist, wenn es von den dortigen
„Verlehenslüten, Huobern und Eigenlüten" redet.

Tatsächlich war auch dieses Ulmer Weistum das ursprüngliche,
ungeschriebene Gesetzbuch der Fünfheimburger Mark. Nach ihm
lag die Aufsicht über die Waldmark in der Hand von drei Förstern,
„einer des apts wegen, zwei des apts unt der Gemeind". Das Försterlehen
hatten ehedem zwei Ritterfamilien inne: die Murat, die zu
Scherzheim, und die Röder, die zu Ulm saßen; „inen war daz ampt
bevelen (übertragen), umb daz die Wälde dester bass behut werent".
Es stand ihnen das Pfandrecht zu von der Ost- bis zur Westgrenze
der Mark, von Michelbuch bis zum Willmannsdor. Ihr Försterlehen
bestand aus einem Rödel, nämlich dem Benutzungsrecht der Ellen-
hurst, dem Zehntbezug „auf dem Hochwald", dem Eckerich für
32 Schweine, dem Waldgenuß, einem Eichbaum auf Micheli und von
jeder Einung (Strafe) eine Unze (Vis Schilling = 37a Pfennig) und
ein Helbling (Heller, % Pfennig)345).

Die Beredungen, die den Wald betrafen, fanden auf dem Ulmer
Dinghof statt, wohin morgens, so die Glocke sieben schlägt, die fünf
Heimburge kamen, um alles zu prüfen und zu ordnen zum Besten
des Waldes; darnach hatten sie „eine gebührende Zehrung zu drei
Schilling anzusprechen, wer wyter, sol es selber zaln". Die Gerichtsbarkeit
in der Waldgenossenschaft übte der klösterliche Schultheiß
zu Scherzheim aus, der auf St. Peters Eigen jede Woche am Dienstag
zu Gericht sitzen soll, vor allem über die St.-Petersleute und über
alles, was in St. Peters Gütern und Haben zu Frevels geschehen; von
den Freveln und anderen Besserungen erhielt er zwei Schilling34").

Der große Waldtag war die Grenzbegehung, der sog. „Untergang
", der meist alle neun Jahre zusammen mit den Marknachbaren
stattfand, wenn nicht „Spän und Irrungen" schon vorher dazu Anlaß

und 3") Nach dem Ulmer Weistum aus dem 13. Jahrhundert.

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