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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
34. Heft.1954
Seite: 107
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Straßburger Bischöfen zurückweichen und verzichteten schon 1250
förmlich auf alle Rechte, die sie durch ihre Erbschaft möglicherweise
auch an Ortenberg haben konnten"5). Nach diesem Verzichte des
Grafen Heinrich von Fürstenberg auf die ortenauischen Erbrechte20)
mußten sich die Straßburger Bischöfe nur noch mit den Rechten der
Bischofskirche Bamberg auseinandersetzen, da es in diesen wirren
Jahren ja keinen Mann gab, der die Rechte des Königtums hätte
verfechten können. Für 4000 Mark Silber kann Bischof Heinrich IV.
von Straßburg dem Bischof und dem Domkapitel von Bamberg im
Jahre 1263 schließlich die Bamberger Besitzrechte an Ortenberg,
Offenburg, Gengenbach und Mahlberg abkaufen"7). Während die beiden
bambergischen Klöster Schuttern und Gengenbach von diesem
Kaufe nicht berührt werden und so weiterhin im Obereigentum
Bambergs bleiben28), ist die Burg Ortenberg von nun an frei von jeder
besitzrechtlichen Bindung an das Hochstift Bamberg und damit
auch das Kloster Gengenbach. Aber auch der Straßburger Bischof,
der nun die bisher Bamberger Rechte besitzt, kann sich nicht lange
am Besitze Ortenbergs und der anderen ortenauischen Stützpunkte
erfreuen. Die Macht der Bischöfe erfährt in dem in diesen Jahren
ausbrechenden Kampfe gegen die Straßburger Bürgerschaft eine
schwere Erschütterung. Bischof Walther verliert 1262 gegen die
Straßburger die Schlacht von Hausbergen. Er muß sogar zeitweise
auf der Burg Ortenberg Zuflucht suchen29). Mit dieser Niederlage
hat das territorialpolitische Streben der Straßburger Bischöfe einen
schweren Schock erlitten. Die Möglichkeit der Bildung eines großen
oberrheinischen Territorialstaates ist damit für sie mindestens für
die nächste Zeit verscherzt30).

Und nun meldet auch die bisher von den Straßburger Bischöfen
übergangene Reichsgewalt wieder ihre unverjährten Ansprüche auf
die alten Reichsgüter der Ortenau an.

K) FUB. I. nr. 427, 428. V. nr. 157. — Straßburger Urkundenbuch, fortan zit. UB Straßburg.

I. nr. 364. S. 277. — Regesten der Bischöfe von Straßburg. II. nr. 1333, 1334. — RI. nr. 11 586.

*•) Nodi 1248 hatte selbst Papst Innocenz IV. die Ansprüche der Zähringererben anerkannt (FUB. I.
nr. 423. — Huillard/Breholles, Historia diplomatica Friderici II. Bd. VI, 2. S. 639 f. —
Schöpflin, Historia Zaringo Badensis, fortan zit. HZB. V. nr. 121. S. 214). — Die päpstlichen
Bestätigungen Ortenbergs für den Bischof von Straßburg in den Regesten der Bischöle von Straßburg.

II. nr. 1270, 1277. — RI. nr. 10 215. — MG. Epp. saec. XIII. Bd. II. nr. 572. — Huillard/Breholles
, Historia diplomatica Friderici II. Bd. VI, 2. S. 628.

") Regesten der Bischöfe von Straßburg. II. nr. 1740, 1741.

56) Regesten der Bischöfe von Straßburg. II. nr. 1741. — A. Krieger, Topograph. Wörterbuch
Baden. 2. Aufl. I, 694. II, 918 f., 923.

29) Regesten der Bischöfe von Straßburg. II. nr. 1694.

M) A. Hessel, Die Beziehungen der Straßburger Bischöfe zum Kaisertum und zur Stadtgemeinde
in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts (AUF. 6/1916).

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