Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
34. Heft.1954
Seite: 135
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Hoffweyer...... Lit: H Fol. 215 (Nr. 1 ).

Niderschopfen...... Lit: I Fol. 219 (Nr. 7—11).

Suntzweyer...... Lit: K Fol. 253 (Nr. 5 ).

Harmerspach..... Lit: L Fol. 255 (Nr. 1— 4).

Welschensteinach . . . . Lit: M Fol. 265 (Nr. 1— 2).

Haaßlach...... Lit: N Fol. 273 (Nr. 1—10).

Groß ist die Zahl der in den einzelnen Urkunden enthaltenen Flur- und
Familiennamen. Diese wurden sämtliche verzettelt und in besonderen Verzeichnissen
alphabetisch zusammengestellt, mit Jahreszahl und Urkundennummer
versehen. So ist ein rasches Auffinden gewährleistet. Dadurch wurde einmal das
Vorkommen, der Originalwortlaut und das Alter jedes Namens sichergestellt,
zum andern läßt sich aus dem Inhalt feststellen, in welcher Beziehung der Name
zur Flur, Gemeinde, zum Klosterbesitz oder zum Namensträger selbst stand.

Es ist bei den Flurnamen, die nach dem vorliegenden Urkundenband nach
den oben angeführten Gemeinden aufgeteilt wurden, in manchen Fällen wohl
möglich, daß der Namen heute einer anderen Gemarkung zugehört, sei es, daß
die ursprüngliche Gemeinde sich später in zwei oder mehrere selbständige Gemarkungen
aufspaltete, sei es, daß ein Grundstück im Laufe der Jahrhunderte von
einer Gemarkung in die andere wechselte. Auch hierin wird die Arbeit für den
Flurnamenforscher manchen wichtigen Fingerzeig enthalten.

Die vorliegende Arbeit weist des weiteren nach, wie das im Jahre
1324 von der Klausnerin Luitgard in dem weltabgeschiedenen Waldtal
Wittichen gegründete Klarissinnen-Kloster rasch aufblühte und
durch Schenkungen, Käufe und Verträge sich in steter Folge einen
großen Grundbesitz in der fruchtbaren Ortenau sichern konnte.
Dieser lag, wie schon obiger Index zeigt, weit zerstreut im unteren
Kinzigtal und in der sich davor ausbreitenden Rheinebene. Die
Schaffnei Gengenbach hatte die Aufgabe, diesen Grundbesitz zu verwalten
, wozu ein eigener Schaffner bestellt war. Dieser tätigte im
Namen der „Meisterin, Priorin und des Convents des Closters zu
Wittichen" sämtliche diese Liegenschaften betreffenden Rechtsgeschäfte
.

Die Käufe von Grundstücken geschahen fast ausschließlich in
Form von sogenannten Zinskäufen. Der Grund und Boden gehörte
einem Lehensherrn, hier vielfach dem Kloster Gengenbach, das davon
einen Bodenzins erhielt. Der Lehensträger hatte das Recht, mit
Genehmigung des Lehensherrn, den Bodenzins an einen andern zur
Ableistung zu übertragen, indem er das Grundstück gegen eine gewisse
Kaufsumme veräußerte. Der Käufer wurde damit der neue
Lehensträger und zahlte den Bodenzins nun seinerseits an den
Lehensherrn. Dafür hatte er sich das Recht erworben, das Grundstück
als Erblehen zu bebauen oder selbst wieder zu verpachten und
zu verkaufen. Zumeist behielten sich die Verkäufer das Wiederkaufsrecht
vor, d. h. es wurde beim Kaufabschluß vereinbart, wenn
der Verkäufer die Kaufsumme und die fälligen Zinsen zu fest-

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