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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
34. Heft.1954
Seite: 140
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1954/0140
Gengenbach, Bekhennen, das vor uns In offnem gericht Erschinen ist der
Vöst Jacob von Harmerspach Unser mit gerichts Fründt, unnd hat sich
Bekannt... in gegenwärtigkeit des ... Jörg G e b 11 n s von V i 11 i n g e n als
Schaffner .. . der würdigen geistlichen Fräwen der Meisterin Priorin und gantzen
Convents des Closters und Gottshuß zu Wittich ... und ihren Nachkommen
. .. Eines Vosten Stahten redelichen Kaufs für sich sin Erben und Nachkommen
zu Kaufen geben . . . Jährlichen und ewigen Bodenzinß Nämlich 16 ß &
Straßburger, Jahrlichs und ewigs gelts so dise Zeit M a 1t h i n Weber unser
Burger Zinß uf Sanct Martins Tag gibt von der Baumen uf dem Nollen gelegen
zwischen dem Nollen Gäßlin und Dieboldt Kieler Stoßt mit dem underb
Ende auch uf daß Vorgemelt Gäßlin und oben an den Verkeüfer so dann 1 fl. gelts
git H an ß Heinspachs Nachkommen, Chrislmann der Müller unser
Burger im Richenbach Jahrs auch uff Sanct Martins Tag von einem Tagen
Matten im Vorgemelten Richenbach by der Hend mül gelegen zieht zwischen den
Reben und der Allmendt ob der vorgemelten müllen uff hin biß an die Matte, so
in des vorgenannten Verkeufers Hofgut daselbst gehören, Ist alles unkommert
Ledig eigen. Und dieser Kauf geschehen Nämlich der 18 ß gelts umb 18 "R Straßburger
, so dann des gemelten gülden gelts umb 20 Reinische gülden, das alles
genanter Verkeüfer von obbestimbten Schaffner . . . Vergelten und Bezahlt ist ...
so hat gemelter Verkeüfer für sich und sin Erben und Nachkommen den ob-
genannten Fröwen und ihren Nachkommen die obbestimten Zinß mit aller ihr
nuzung Eigenschaft und gerechtigkeit Entschlagen und übergeben, also das dieselben
Frawen damit Handien, Schalten walten Thun und Lassen als andern ihrem
eigen gut . . . doch hierin zu Vorbehaltung wan genannter Verkheufer sin Erben
oder Nachkommen .. . wider geben und bezahlen die obbestimbte Hauptsummen
. .. als dann sollen ihnen dieselben Zinß wider Entschlagen und zu ihren Henden
gestelt werden, Allerding ungefährlich, Und des alles zu wahrem Urkhundt, so
haben wür unser obgemelten Stattgemein Inngesiegel umb Bette willen Beeder
obgenannter Partheyen an disen Brief gehenckhet, der geben ist uff Zinßtag Nach
der alten Faßnacht . . . 1516."

All Gengenbach 1579, Januar 30.

Abt Gißbert vom Kloster Gengenbach verkauft an Graf Albrecht von Fürstenberg
2 Fahl, die er bisher vom Kloster Wittichen für dessen Güter in Gengenbach
fordern konnte.

„Gißbert, Abb t, auch Prior und Convent zu Gengenbach usw. haben
Laut Briefs under dato 30ten January Freytags Ac: 1579 Ahn Grat Albrechten
2 Fähl . . . wegen dem Gottshauß Wittichen im Gengenbacher Ligen Habenden
Guetheren Verkhauft, also Vom Gottshauß Gengenbach kein Fahl an daß Gottshauß
Wittichen nach absterben einer Jeweiligen Frauen Abbtißin Begehrt noch
gefordert werden kann."

Al8 Gengenbach 1588, März 10.

Vertrag zwischen der Stadt Gengenbach und dem Kloster Wittichen über die
Steuern, Zölle, welche das Kloster Wittichen für seine Güter im Gebiet der Stadt
Gengenbach oder für durchgeführte Güter an diese zu entrichten hatte. Bestätigung
des Vertrages von 1358.

„Zü wissen und Künd sey mennglichem mit diesem Brief, alß sich Lange Jahr
hero zwischen den . . . Maisterin Priorin und Convent des Gottshauß Wittichen
am Schwartzwald, Costanntzer Bistumb Unnd Fürstenbergscher
Gräflicher Herrschaft Kintzgerthals gelegen an Einem, und den Edlen, Ehren
Vösten, fürsichtigen Ehrsammen und weisen Schultheis, Meister und Rath des

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