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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
37. Heft.1957
Seite: 102
(PDF, 59 MB)
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nachzusuchen und ebenso um die Aufstellung eines eigenen, abgesonderten Bannes.
Nur so könne es sich von der Bevormundung durch das größere Gemeinwesen
losmachen. Nur so müsse Kippenheim von den „Rechten" abstehen, die es glaubt,
ausüben zu können infolge des Verbandes mit dem schwächeren Gemeinwesen.
Von diesem Gutachten wurden beide Parteien verständigt. Es hatte anfangs die
gewünschte Wirkung, insofern sich beide an einen Tisch setzten, und durch oberamtliche
Vermittlung wurde von den beiderseitigen Vorgesetzten ein Vergleichsentwurf
zustande gebracht, der am 26. März 1788 in elf Abteilungen förmlich zu
Protokoll genommen wurde.
Es lautet:

1. Sollen die Weilerter von allem Holzverkauf im oberen und unteren Genossenwald
mit Einschluß des Handwerksholzes und der Rinden, wenn Kippenheim Vätel
hat, Vötel beziehen und sollen auch, wenn der Kauf erheblich genug und der Mühe
wert erscheint, entweder der Stabhalter oder ein Beisitzer von Weilert bei dem
Holzkauf zugezogen werden.

2. Weil die Gemeinde Weilert an den wegen des Waldes zu bezahlenden Diäten
Vstel beiträgt, so soll es dabei sein Bewenden haben, wenn aber die Steigerer die
Diäten bezahlen, so soll alsdann ohne weitere Beschwerden der Gemeinden der
herrschaftliche Förster, Waldmeister, Bürgermeister und Bannwart daraus befriedigt
werden.

3. Hat zwar Weilert auch sein Vstel am Riethwäldele und See verlangt, die Gemeinde
Kippenheim aber in Ansehung des ersteren nicht nachgeben wollen, weil
es ihr durch Urteil und Recht zustehe, von dem See aber bewilligt sie, die auf der
Seite desselben gelegenen, demnächst auszusteinenden Ackerstücke, daß die Gemeinde
Weilert diese allein haben und benützen dürfe, das übrige aber ihr, der
Gemeinde Kippenheim, für immer verbleiben solle. Auch überlassen die Kippen-
heimer den Weilertern das von ihnen seit vielen Jahren benützte Ried, das Weilerter
Ried genannt, und wollen, daran sowie an die andern von der Gemeinde Weilert
in Besitz gehabten Gemeindsgüter keinen Anspruch mehr machen.

4. Soll die Gemeinde Weilert künftig von allen „Freveln und Einungen", wie sie
immer Namen haben mögen, und auch von denen, die bisher Kippenheim allein bezogen
, den 5ten Teil zu beziehen haben.

5. überläßt die Gemeinde Kippenheim der Gemeinde Weilert Vatel des Stichgelds.

6. Verwilligt die Gemeinde Kippenheim, daß die 5 Gulden Weggeld, die die Gemeinde
Weilert für den Weg durch das Riethenwäldele seit unvordenklichen Jahren
hat bezahlen müssen in Zukunft unter der Bedingung wegfallen solle, daß Weilert
den Weg bis an den Freymattgraben tüchtig herstelle und instand erhalte.

7. Von der Freymatte hingegen steht die Gemeinde Weilert um so mehr ab, da
Kippenheim von ihr etwas abzugeben sich schlechterdings weigert.

8. Was das Protokollieren der Käufe und Contrakte und das halbe Weinkaufgeld
betrifft, so wird von der Gemeinde Kippenheim zugestanden, daß das, was Weilerter
Einwohner kaufen, tauschen oder sonst contrahieren, in Weilert protokolliert und
den Weilertern unbenommen sein solle, die zu verzehrende Hälfte bei ihrem Wirt
zu verzehren oder nicht, so daß der Kippenheimer Stubenwirt deswegen keine Anforderungen
zu machen berechtigt sein solle. Wenn hingegen ein Weilerter etwas
von einem Kippenheimer oder einem andern Fremden (!) kauft oder sonst einen
Contrakt mit ihm schließt, der sich auf Liegenschaften bezieht, so soll derselbe
nicht nur in Kippenheim protokolliert, sondern auch das halbe Weinkaufgeld in
dem Stubenwirtshaus zu Kippenheim verzehrt werden.

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