Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
37. Heft.1957
Seite: 206
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Hätte aber ein gesell Vrsach, in deme sich der Maister gegen Ihme gesellen nicht recht
verhielte, soile der gesell sich bey einem anderen Maister beklagen, vndt die sach vor
genommen, auch dem Handel abgeholfen werden.

Von Vn Ehren

Eß solle Kein Meister, wed öffentlich noch haimblich zu der Vn Ehr sitzen. Wann
aber einer nit davon Lassen wolte, solle alß dann wed meister noch wanders gesell bey
Ihme arbeithen noch gemeinschaft mit Ihme haben, so dann Ein Junger Meister od gesell
über einen Tisch gegen einen alten Meister mit dautzen6) od bachen7) Käme, der solle
nach erkantnus der Maister abgestraft werden.

Von Hundt Werckhß: händelen

Währe Eß auch sach, daß ein Meister wid einen anderen Meistern od ein Meister gegen
Einen gesellen od ein gesell gegen Einen Meister od ein gesell gegen einen andern gesellen
Klag hette, soll der selbe Eß Einem so in diser Ordnung gelobet anzeigen, vnd alß dann
die obmeister diser Zunft beeden Partheyen Einen gewissen Tag bestimmen, vnd wann
es Handtwerckhs Sachen, ver bescheyden.

Würdete aber ein solcher halßstärig vnd widerspenstiger weiß auß bleiben Vnd sich
nit stellen, solle Kein gesell Länger denn 14 dag bey dem Maister arbeithen, deß gleichen
auch der Meister den gesellen nicht länger behalten, biß die Sach auß getragen ist vndt
er nach Handwerckhsbrauch gestraft. Er möchte aber sich also frevelbahr verfallen, daß
solche Straf der obrigkeit zuständig ist, so solle alß dann nach dem oberamtlichen auß-
spruch sich abfindig machen gegen dem Handtwerckh.

Sodann auch Ein od der andere Meister wider Einen anderen mit meister Etwas hette,
solle der Handel nicht auf der gassen, sondern auf der Herberg, Wohin Es gehörig,
Erertert werden. Vndt aldorthen Erbarlichen die Klag vorbringen: auch Kein theil dem
anderen einreden od grobe gebährdten brauchen mit schreyen oder auf den Tisch schlagen.
Hielte er aber dises nicht, solle er Vom Handtwerckh gestraft werden.

Bescheh auch, daß Einer etwas auf den anderen außgeben Thäte, Vndt sich darmit
Entschuldigen, daß er es von hören sagen hette, Vndt Keine rechtmäsige Kundtschaft
vorhanden, daß solches geschehen oder geredet worden, so der getadelt: od gescholtene,
dennoch forth arbeithen, biß die Zulag auf Ihne erwisen worden, vndt da die That sich
erfindete, solle Keiner Kein gemeinschaft mehr mit solchem haben, biß er Vorem Handtwerckh
gesteh vndt gestraft.

Wann sich auch ein Streit zwischen Meisteren od gesellen, welche es währen, Erhebte,
so Handwerckhs händel, scheltworth od der gleichen, Welche der obrigkheit nicht üblich
seindt: sollen selbige Vorem Handwerckh auß gemacht, dar von aber nicht applicirt
werden, Eß währe denn, daß der Verurtheilte Theil wüste, daß Er wid Gebühr gehalten
währe: alß dann Ihme ohn benommen die Obrigkeit hierin zue besprechen.

Vndt da Etwann Zwehn meister mit ein ander streitig vnd in Vnfrieden gerathen
thätten, solle der Handel, Wann es auch schon Keine Handtwerckssach antreffe, nicht
weiter, alß wo die Ordnung ist gezogen: aldort dann der Handel geschlichtet werden.
Jedoch der obrigkeit hierinn nichts benommen.

Vom Baujahren

Gleich wie ein Jeglicher Meister Zimmermann vndt Maurer bey seinem gewissen vndt
auß Liebe deß Negstens schuldig ist, Eine geflissene gute arbeith Vmb seine Lohn zu

6) nach E. Ochs, Badisches Wörterbuch: dauzen = 1. duzen, du sagen, 2. uzen, anulken, verhöhnen.

7) E. Ochs, Badisches Wörterbuch, führt an: Bache = wildes Mutterschwein, und Bachele = ungeschickter
, einfältiger Mensch, so daß der Ausdruck ,,bachen" wohl als „dumm, ungehobelt" gedeutet
werden kann.

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