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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
39. Heft.1959
Seite: 56
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Hornungsbed. Nach dem Flurbuch von 1727 zahlten die Dörfer des Gerichts
Ortenberg mit seinen 531 Bürgern im Hornung an Steuer, alter Bed, Banngeld,
von Allmenden und Stiftzins 41 fl. und im Herbst 106 fl., im ganzen eine sehr
mäßige Abgabe.

Schätzung. Das waren vorübergehende Abgaben, die nach Schätzung des Einkommens
oder Vermögens umgelegt wurden.

Ungeld waren Abgaben von Lebensmitteln. Goldscheuer zahlte kein Ungeld.

Maßpfennig. Der Herrschaft stand allein das Recht zu, offene Wirtschaften errichten
zu lassen. Von jedem Ohmen Wein, der zum Verkaufe kam, waren 12 kr.
als Maßpfennig der Herrschaft zu entrichten. Im Jahre 1736 bezahlten die hiesigen
vier Wirte vom Adler, Ochsen, Rößle und der Sonne zusammen 69 fl. 6 ß-,
was einem Verkaufe von 350 Ohmen Wein entspricht. 1811 machte das Maßgeld
144 fl. Demnach hatten die vier Wirtshäuser 720 Ohmen ausgeschenkt. Der hohe
Weinverbrauch ergibt sich auch aus der Haushaltungsrechnung des Pfarrers Sauer
im Jahre 1807. Für sein Hausgesinde, seinen Kaplan, die Zehntknechte und
Drescher brauchte er im Jahr 25 Ohm Wein. Allerdings hat man damals nur
Wein und kein Bier getrunken. Über die unter der Bevölkerung herrschende
Trunksucht gegen Ende des 18. Jahrhunderts schreibt ein Ortenauer Bericht von
1802: „Das landesübliche Saufen hat sich verloren, das vor dem Kriege gang und
gäbe war."

Einungen. Sie betrafen Bestrafungen für Feld- und Weidefrevel, die hauptsächlich
durch das weidende Vieh entstanden. 1727 setzte das Gericht als Einungen
fest: von einem Hagen 12 kr., einem Pferd oder Rind 4 kr., einer Gans 6 kr.

Leibfall. In der ganzen Landvogtei gab es nur einige Leibeigene in Schutterwald
und Müllen. „Wenn daselbst ein Mann, eine Witwe oder eine ledige Person
stirbt, die das Hauswesen geführt hat, so verfällt das beste Roß oder Stück Vieh,
von verstorbenen Frauen, die das Hauswesen nicht selber geführt, das beste
Kleid; ledige Leut, die das Hauswesen nicht geführt, geben nichts. Diese Abgabe
an die Herrschaft hieß man die Leibfäll oder Todfall.

Freizügigkeit. Die Untertanen der Landvogtei genossen freien Zug und konnten
aus ihrem Dorf in ein anderes der gleichen Herrschaft verziehen ohne Nachsteuer
. Wenn jedoch der Untertan in eine fremde Herrschaft verzog, mit der
keine Verträge abgeschlossen waren, so mußte er ein Zehntel seines Vermögens
als Nachsteuer der Herrschaft und 2 % der Gemeinde abtreten.

Der Geflügel- oder Hühnerzins. Von der Abgabe des Fastnachtshuhnes zur Besoldung
des Landvogtes waren der Gemeindeschulthciß und die Wöchnerinnen
von alters her befreit. Der Geflügelzins bildete später keine Naturalabgabe
mehr, sondern jeder Bürger hatte unter seinem Namen 12 kr. an das ortenauische
Rentamt zu bezahlen. 1822 wurde für die hiesige Gemeinde durch die Bemühungen
des Vogtes Krämer diese Aufgabe aufgehoben. Ein weiterer alter Hühnerzins
war mit der Verleihung der Riedfahrt verbunden.

Allmend-Hofstättenzins. Im Jahre 1782 bezog die Herrschaft von 112Hofstätten

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