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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
39. Heft.1959
Seite: 209
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1959/0211
Nach einer andern Richtung stieg die Rodung ebenfalls von Unter-Entersbach
aus, nämlich in das Oberentersbacher Tal hinauf. Dort entstand wiederum ein
Klosterhof. Es mag eine späte Siedlung gewesen sein, denn über das Vorhandensein
dieses Verwaltungshofes erfahren wir erst etwas anläßlich einer Verpfändung
desselben an den Zeller Stettmeister und Stadtschreiber Johann von Mayershoffen
im Jahre 1688107). Doch stand Ober-Entersbach schon in der Liste der Zehntbezirke
aus dem 15. Jahrhundert. Diese Curie wurde 1802 nicht bei den erstrangigen
Klostervasallen aufgezählt. Wenn dies nicht vergessen worden ist, war
er inzwischen durch Nachlässigkeit der Beamten verlorengegangen, wie es von
dem Jagdrecht noch nachweisbar ist108).

Bei Zell a. H. lag die Kleinsiedlung Neuhausen, als selbständiger Weiler 1660
im B 2820 genannt. Es gab aber schon Jahrhunderte früher ein klösterliches
Ministerialengeschlecht von Neuhausen, so daß also zum mindesten' deren Hof auf
sehr alter Rodung lag109), ob mit oder ohne Curienrecht, ist nicht mehr feststellbar.

Getrennt verzeichnet steht in der genannten Urkunde von 1220 die Hube Gre-
bern, auch Gröbern geschrieben, was heute die amtliche Form ist. Dieses besaß von
Anfang an eigenes Curienrecht. Später errang sie eine besonders herausgehobene,
selbständige Stellung als sogenanntes Ryßgut. Das wäre nicht möglich gewesen,
wenn das Gut nicht die privatherrschaftlichen Gerichtsrechte besessen hätte, mit
andern Worten, wenn es nicht die rechtliche Stellung einer Curie gehabt hätte.
Im 16. Jahrhundert wurde Gröbern in die Matrikel der Adeligen Ryßgüter des
Ortenauer Ritterkantons eingetragen, wodurch es der Privilegien der Reichsritterschaft
teilhaftig wurde und insoweit dem neuen Reichsrecht darüber unterstand.
Trotzdem blieb aber noch eine deutlich erkennbare Abhängigkeit von der Abtei
zurück. Das ist bei Gütern, deren Obereigentümer ein geistlicher Reichsstand war,
nicht weiter befremdlich. Indes gab es offenbar Zwiespältigkeiten in der Auslegung
der reichsrechtlichen Bestimmungen.

Ursula, die letzte derer von Gröbern, verkaufte dieses Ryßgut zurück an die
Abtei Gengenbach im Jahre 1613. Doch war es nur bis 1640 im unmittelbaren
Nutzbesitz des Klosters. Dann ging es kaufweise an Dr. Johann Benedikt Fünkh
über, der von 1636 bis 1648 Reichsschultheiß in Zell a. H. war, gegen Zins-, Gült-
und Schuldverschreibungen.

Den Bodenzins und die Fälle hatte sich das Kloster vorbehalten. Da die Kaufsumme
nur zum kleinsten Teil bezahlt wurde, blieb das Gut ganz dem Kloster
verpfändet. Trotz der Proteste des Eigentümers und Pfandherrn ging das Gut
in verschiedene Hände über und wurde vom Weingartener Kanzler Dr. Martin
Weh um 1686 an die Zeller Stadtherren veräußert. Die Abtei hatte weder die
Zinsen des geschuldeten Verkaufspreises noch die Bodenzinse dafür oder die Fälle
bisher erhalten. Unbekümmert um die Klosterproteste begannen die Zeller dort
einen Teich anzulegen und einen Meierhof zu bauen. Jetzt war der Abt gezwungen
, am Speyerer Reichskammergericht gegen die Zeller zu klagen auf Herausgabe
von Grebern oder statt dessen auf 4000 Gulden in Geld. Dieser Prozeß

I«) U. vom W. Juli 1688, CiL 30/96 Ellersbach. '«) H 229, 1699, 526.

'••) U. vom 18. und 20. September 1451, GK 30/115 Nordradi, Staedelc, 1954, 128.

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