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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
40. Heft.1960
Seite: 151
(PDF, 128 MB)
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nimmt infolgedessen eine neue Bedeutung an. Er bezeichnet zwar auch weiterhin
die ganze Landschaft im Umfang der alten Gaugrenzen, aber doch nur noch im
Sinne eines historischen Landschaftsnamens. Wenn es etwa 1303 von Fürsteneck und
Oberkirch heißt, sie seien „in der gegene zu Mortenowe gelegene", so deutet schon
die Wahl des farblosen Ausdrucks „Gegend" an, daß hiermit über die politische
Zugehörigkeit der betreffenden Orte nichts ausgesagt werden soll; Ausdrücke wie
„das lant zu Mortenowe" und ähnliche werden in der Folgezeit häufig in dieser
ganz allgemeinen Bedeutung angewandt. Daneben lebt auch der staatsrechtliche
Begriff Ortenau weiter fort, aber er beschränkt sich, dem Zwange der geschichtlichen
Entwicklung folgend, jetzt auf den Reichsbesitz im Mittelpunkt des alten
Gaues und bezeichnet nur noch die sogenannte Reichslandvogtei mit den
zugehörigen Reichsstädten. Seit dem 13. Jahrhundert läßt sich also eigentlich von
einer Geschichte der Ortenau im alten umfassenderen Sinne nicht mehr reden, sondern
streng genommen nur noch von einer Geschichte der Territorien, die auf dem
Boden der alten Grafschaft Ortenau erwachsen waren; die Darstellung muß zwei
verschiedene Entwicklungsreihen zusammenfassen: auf der einen Seite die Ausbildung
der einzelnen Territorien und ihre wechselseitigen Beziehungen, auf der andern
ihre gemeinsamen Schicksale, soweit sie durch ihre fortbestehende geographische
und kulturelle Verbundenheit bedingt sind.

Unter den Territorien der Ortenau nimmt die Reichslandvogtei schon
nach ihrer räumlichen Lage eine zentrale Stellung ein. Der Stein zu Ortenberg,
Amtssitz und Dingstätte der Reichslandvögte seit dem 13. Jahrhundert, beherrscht
den Austritt der Kinzig aus dem Gebirge und den wichtigen Schnittpunkt der
Kinzigstraße mit der großen Nord-Südverbindung Frankfurt—Basel; er bildet die
Herzkammer des ganzen Gebiets28). Der Reichbesitz, der sich um diesen Mittelpunkt
gruppierte, beschränkte sich, seitdem zu Beginn des 14. Jahrhunderts die
Reichsdörfer im Renchtal endgültig an das Bistum Straßburg übergegangen waren,
auf die vier Gerichte Achern, Ortenberg, Griesheim und Appenweier
. Die drei Reichsstädte Offenburg, Gengenbach und
Zell sowie das Tal Harmersbach waren zwar, wie es in späteren
Akten ausgedrückt wird, „in einer gewissen Verhältniß zu der Landvogtey gehörig"
und wurden allgemein als ein Bestandteil der Vogtei betrachtet, deren wechselvolle
Schicksale sie teilten, aber sie verstanden es doch, wenn auch nur unter immer erneuten
Kämpfen, sich eine von der Oberhoheit des Landvogtes fast unabhängige
Stellung zu erringen. Ihre Verpflichtungen beim Amtsantritt eines neuen Vogtes
bestanden eigentlich nur in dem Versprechen, die Reichssteuer pünktlich zu entrichten
und in Notfällen nach Maßgabe ihrer Kräfte zur Landesverteidigung beizutragen
. In allem übrigen, besonders auf dem Gebiet der Rechtsprechung, erfreuten
sie sich einer völligen Selbständigkeit. Der Zwölferrat, der sich selbst ergänzte
und an dessen Spitze ein vom Reich ernannter Schultheiß stand, übte eine unbeschränkte
Gerichtshoheit aus und hatte als Appellationsinstanz nur das Rottweiler
Hofgericht über sich; er hatte auch in Zweifelsfällen durch einen besonderen Spruch

2S) Vgl. F. Vollmer, Schloß Ortenberg. In: .Ortenau" 34 (1954) S. 100—123; 35 (1955) S. 142—151.

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