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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
40. Heft.1960
Seite: 223
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dern machte auch geltend, daß bereits andere Bewerber abgewiesen worden seien und
daß überdies die Herrschaft Lobositz, die der reichsständischen Hoheit ermangele,
keinen vollwertigen Ersatz für die Landvogtei biete72). Hinter diesen vorgeschobenen
Gründen versteckte sich die konfessionelle Frage, die in den Verhandlungen
nicht berührt wurde.

Baden-Durlach hatte also auch mit den vorteilhaftesten Angeboten nichts erreichen
können; der Wiener Hof blieb entschlossen, das heimfallende Lehen wieder an sich
zu nehmen und traf dazu schon vor dem Ableben des letzten Markgrafen Anstalten,
indem der baden-badische Geheimrat Johann Paul von Axter zum Landvogt ausersehen
und mit der Vornahme von Grenzberichtigungen und anderen Verwaltungsmaßnahmen
betraut wurde. Es war alles so wohl vorbereitet, daß Axter schon
wenige Tage nach dem Ableben des Markgrafen August Georg im Oktober 1771 die
Huldigung der Landvogtei für Österreich in Empfang nehmen konnte. Der Zustand
des Landes scheint nicht zum besten bestellt gewesen zu sein, denn Axter berichtete
im Januar 1772 nach Wien, er habe „eine Anarchie und ein Chaos in der Ortenau
angetroffen 73)"; durch eingehende Instruktion der Beamten suchte man den Obelständen
abzuhelfen und die Ortenau wieder in das Verwaltungssystem der vorder-
österreichischen Lande einzugliedern.

In den Besitz aller übrigen baden-badischen Lande trat das Haus Durlach gemäß
dem Erbvertrag ohne Schwierigkeit ein. Schon vor dem Erbfall waren mit Einwilligung
des Markgrafen August Georg in alle die Plätze, an denen ein Eingreifen
von dritter Seite zu befürchten war, so auch nach Kehl und Mahlberg, durlachische
Besatzungen gelegt worden, aber diese Vorsichtsmaßregel erwies sich nun als überflüssig
. Einzig das Kloster Schwarzach machte den Versuch, seine Reichsunmittelbar-
keit in dickleibigen Deduktionsschriften zu verteidigen, aber ein am Reichskammergericht
geführter Prozeß entschied gegen das Gotteshaus, das sich jetzt den endgültigen
Ubergang in die badische Landeshoheit gefallen lassen mußte.

Für das benachbarte Hanau-Lichtenbergische Land war das 18. Jahrhundert trotz
der Wiederkehr friedlicherer Zeiten im ganzen keine segensreiche Epoche. Graf Johann
Reinhard III. wurde, besonders seitdem er im Jahre 1712 die münzenbergi-
sehen Gebiete im heutigen Oberhessen geerbt hatte, seinem oberrheinischen Territorium
mehr und mehr entfremdet. Willkürliche Maßnahmen der Verwaltung in
Verbindung mit einer Erhöhung aller Abgaben, die einem durch lange Kriegswirren
ruinierten Staatshaushalt zur Gesundung verhelfen sollte, riefen eine so starke Unzufriedenheit
hervor, daß die Untertanen 1725 nicht nur beim Reichshof rat einen —
freilich ergebnislosen — Prozeß gegen ihren Grafen anstrengten, sondern auch offen
den Gehorsam verweigerten und sich zu tätlichen Ausschreitungen gegen die Beamten
hinreißen ließen. Noch 1736, als Graf Johann Reinhard, der letzte Sprosse
des hanauischen Hauses, die Augen schloß und sein Schwiegersohn Landgraf Ludwig
VIII.74) von Hessen-Darmstadt die Regierung antrat, war die Erbitterung der

~2) Karlsruhe, Haus- und Staatsarchiv. III. a. a. O., Fasz. 39.
73) A. a. O., Faß. 41.

7*) Landgraf Ludwig VIII. hatte nur vormundschaftliche Rechte. Graf Joh. Reinhard III. von Hanau hatte
bestimmt, daß sein ältester Enkel, Prinz Ludwig zu Hessen, geb. 1719, nach erlangter Volljährigkeit die Re-

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