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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
40. Heft.1960
Seite: 307
(PDF, 128 MB)
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Trennungslinie. Der wichtigste Übergang am Oberrhein — Kehl — liegt in der
Ortenau. Seit 1392 hier die erste feste Brücke erbaut wurde, ist das Kehler Gebiet
Schauplatz heftiger Machtkämpfe gewesen, an denen sich zuerst nur die Stadt
Straßburg und ihre kleineren Nachbarn beteiligten, bis das nationalstaatlich geeinigte
Frankreich Ludwigs XIV. eingriff und beinahe zwei Jahrhunderte lang die
Verhältnisse zu seinen Gunsten regelte. Der Ausgang des Deutsch-Französischen
Krieges von 1870/1871 festigte die Vermittlerrolle des Rheins im deutschen Wirtschaftsleben
so sehr, daß auch alle folgenden Widrigkeiten der Wichtigkeit des
Rheins wenig Abbruch tun konnten. Die Tragik des Rheinproblems, das immer
wieder von neuem die französische und die deutsche Geschichte beeinflußt hat und
in die Geschichte des Abendlandes ausstrahlte, scheint in unseren Tagen durch die
Einigung Europas zu Ende zu gehen. Welche Folgen diese Einigung für unsere
engere Heimat haben wird, können wir heute im ganzen Umfang noch nicht ermessen
.

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts lag die Schiffahrt auf dem Rhein ausschließlich
in der Hand von selbständigen, zu Zünften zusammengeschlossenen und privilegierten
kleinen Schifferhandwerkern, die durch das sogenannte Treideln die Schifffahrt
ausübten. Hinderlich für die Schiffahrt erwiesen sich einmal die oftmals
reißende Strömung und das Fehlen eines Ufers, auf dem Pferde zum Ziehen hätten
eingesetzt werden können, so daß die Schiffe von Männern gezogen werden mußten
. Zum andern lagen längs des Rheinlaufs Zollstätten (insgesamt 16) und privilegierte
Stapelstätten, wodurch die Schiffahrt verteuert und verlangsamt wurde.
So war neben der wassertechnischen Erschließung die Neuordnung der Rechtsverhältnisse
am Rheinstrom notwendig.

Die rechtlichen Grundlagen der Rheinschiffahrt sind die Erste (Mainzer) Rhein-
schiffahrtsakte von 1831 und die zweite (Mannheimer) Akte von 1868. Durch die
Mainzer Akte wurden zwar noch nicht die Abgaben, aber doch alle Beschränkungen
beseitigt, die dem freien Verkehr auf dem Rhein im Wege standen: die Umschlag-
rechte wurden abgeschafft, die Privilegien der Schifferzünfte aufgehoben. Damit
war der erste Schritt zur freien Rheinschiffahrt getan. Die 1868 von Holland,
Preußen, Hessen, Baden und Frankreich abgeschlossene Mannheimer Akte ist mit
geringen Abänderungen noch heute in Gültigkeit. Dieses Abkommen garantierte
Freiheit der Schiffahrt von Basel bis ins freie Meer hinaus für Fahrzeuge aller
Nationen und bildete die Voraussetzung, daß der Rhein zur weitaus verkehrsstärksten
und zur bestgepflegten Binnenwasserstraße unter allen Strömen der Welt
wurde. Der Versailler Vertrag erkannte die Mannheimer Akte ausdrücklich an,
die Rheinschiffahrtsakte blieb also international geltendes Recht (Artikel 354);
der Sitz der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt wurde von Mannheim nach
Straßburg verlegt und die Kommission neu zusammengesetzt (Artikel 355). Während
die Zentralkommission der Mannheimer Akte von 1868 nur aus 6 Mitgliedern
bestand (Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, Niederlande und Preußen), setzte
sie sich nunmehr unter einem französischen Präsidenten aus 19 Mitgliedern zusammen
(2 Vertreter der Niederlande, 2 der Schweiz, 4 der deutschen Uferstaaten,
4 Frankreichs, 2 Großbritanniens, 2 Italiens und 2 Belgiens). Die Weimarer Ver-

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