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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 92
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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Kloster selbst bewirtschaftet zu werden und wurden daher als vom Abt besonders
zu vergebende Lehen geführt. "Weil sie nur auf Zeit, meist auf sechs Jahre, vergeben
wurden, hat das Kloster sich seinen Einfluß auf die Bestellung der Meier, besonders
aber der Schaffner, gewahrt.

Es gab aber auch Klosterhöfe, die weder ein „Erbegut", noch ein „Mannlehen"
oder „Ambachtlehen", noch ein „Bestandslehen" wurden; sie hatten die Rechtsform
eines Pachtgutes auf Wohlverhalten. „Die Annahme und Abschaffung ihrer Pächter
hänget von ihrem Wohlverhalten ab und ist also willkürlich." 173) Hier waren besondere
Gründe maßgebend. Es waren die Hauptrebgüter des Klosters. Da mußte
der Pächter besondere Qualitäten haben, technisch geschickt sein usw. Ich kenne
sicher nur wenige, nämlich den Abtshof in Weierbach, das Adeliche Ryß und das
Rebgut in Durbach 174), die also nicht zum Bereich der Kinzigtalschaffneien zählten.
In der Gengenbacher Gegend gehörte der Abtsberg, der Rebhof in Bermersbach dazu
sowie der Einacher- oder Spitalhof, zu dem auch 35 Haufen (= 9 Morgen) Reben
gehörten 175).

Im Zuge der Weiterentwicklung wandelten sich gegen Ende der Klosterherrschaft
die Bestandslehen allmählich in lebenslängliche Bestandslehen 17B), von denen einige
noch zu wirklichen Erblehen wurden.

Die Dinghöfe der Abtei waren staatsrechtlich ein recht seltsames Gebilde, ein
Staat im Staate. Der Boden und die Menschen, die einem solchen Klosterdinghof
zugeordnet waren, bildeten einen selbständigen Verwaltungs- und Gerichtsbezirk,
der seine übergeordnete Spitze in Gengenbach hatte und dem Abt unterstand. Der
„Konsulent" war der höchste weltliche Regierungsbeamte des Klosters.

Für die gesamte Klosterherrschaft, wo immer sie war und in welcher Form auch
immer sie sich zeigte, war Gengenbach die einzige Berufungsinstanz. Später gab es
von da als letzte Möglichkeit die Berufung an das kaiserliche Reichskammergericht
in Speyer (zuletzt in Wetzlar), aber nur wenn der Streitwert mindestens 500 Gulden
betrug.

Im Kloster selbst hatte der Abt, der ja unmöglich alles allein besorgen konnte,
Sachbearbeiter für alle Fragen, die mit den Klosterhöfen zusammenhingen. Das
waren einst die Fratres Camerarii, später Großkammerer und Kleinkammerer, und
neben ihnen der Prior, der Frater Großkeller sowie der Frater Siechmeister 17?).
Für die Überwachung, Einbringung der Abgaben, Rechnungsstellung, Beitreibung
nichtbezahlter Außenstände und dergleichen wurde ein besonderes Amt, die Zins-
meisterei (Oberschaffnei), mit weltlichen Beamten geschaffen, das der Abt jährlich
umbesetzen konnte 178). Nach Wegfall der Kammereiämter trat das neugeschaffene
Amt des Kastenmeisters dafür ein 178).

"3) Akten GK Staatserwerb Gb Stift, fasc. 3, 1802.
«*) Ebenda.

"5) Staedele 1954, 126 f.

176) z. B. der Windegghof im Wingerbach, ebenda Nr. 12; siehe auch oben beim Oberschaffner
Baumgartner.

177) z. B. 1402, Kop 627 fol. 78: „Der Großkammerer und derzeitige Leutpriester der Klosters Ludwig
stiftete ein Ewiges Licht"; 1. August 1442, GK 30/61 Gb Stift.

178) U. vom 24. November 1465, Kop 627 fol. 119a.
"8) H 229, z. B. 1720, 634, 617 und sonst.

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