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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 94
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1961/0096
Verleihung begriff in sich die Landeshoheit mit dem Besteuerungsrecht, dazu die
Hochgerichts- und Schirmvogtei über die klostergengenbachischen Gebiete und
Rechte in diesem Raum. Seit dieser Zeit ist diese Vogtei in den Händen der
Fürstenberger und blieb im wesentlichen bei ihnen für alle Zeiten, auch nachdem
das große Vogteilehen vom Bistum an das Reich zurück, von diesem wieder an
Straßburg bzw. später an die Habsburger gekommen war. Es war der erste Fall,
in dem das große, geschlossene Klostervogteilehen durch Afterlehen geteilt wurde
und so blieb.

Gleichwohl ist über die sicherlich früher zur Klosterherrschaft gehörigen Siedlungen
Mühlenbach und Hofstetten kein Quellenzeugnis auf uns gekommen über
deren Zugehörigkeit zur Klosterherrschaft und deren Schicksale sowie ihrer schließlichen
Ausgliederung.

Etwas klarer steht es bezüglich Haslach. Wahrscheinlich hat die Abtei bei der
Stadtgründung von Haslach ihre dort und in Mühlenbach — Hofstetten liegenden
grundherrlichen und sonstigen Rechte und den damit verbundenen Besitz zur
wirtschaftlichen Stadtgründung verwendet, so daß diese später nicht mehr als
Klosterbesitz in Erscheinung traten. Die Stadtgründung von Haslach wurde bisher
den Zähringern zugeschrieben, die dort die Hochgerichts- und Schirmvogtei über
den Klosterbesitz hatten. Dies ist also dahingehend zu berichtigen, daß die Stadtgründung
von Haslach in Zusammenarbeit von Abtei und den vielleicht den Anlaß
gebenden zähringischen Vögten geschah, vor 1218. Immerhin sind gerade auf
der Gemarkung Haslach noch ziemliche Spuren der ehemaligen Klosterherrschaft
auch weiterhin erkennbar geblieben.

1345 versprachen die Zwölfer von Haslach wegen des Waldes auf dem Berg zu
Sarey zu dienen mit Zehenden, Zinsen, Landacht und Fällen wie andere Güter,
die auf des Klosters Eigentum liegen zwischen Schwigenstein und Velle-
türlin (= deutlicher Hinweis auf die alte Zugehörigkeit zur Klosterherrschaft).
Wenn die Abgaben einmal nicht gegeben würden, dann fällt der Wald wieder für
immer an das Kloster mit allen Rechten und Nutzen, wie er auch früher
war. Wer des Klosters Gengenbach eigen ist, auch wenn er seßhaft ist in der Stadt
Haslach, der muß bei seinem Tod sein Haupt-Recht geben, das ist ein Fall vom
Leibe nach dem Recht des Klosters, als ob er stürbe auf des Gotteshauses Eigenschaft
zwischen Schwigenstein und Velletürlin, und ausdrücklich wurde vorbehalten,
daß dagegen die Stadtfreiheit von Haslach niemand schützt1).

In einer Lehensurkunde von 1360 heißt es, daß eine ganze Reihe von Grundstücken
in und um Haslach „auf des Klosters zu Gengenbach Eigenschaft liege" 2).
Das war immer die Bezeichnung für das grundherrliche Obereigentumsrecht.

1) . . . mit rehtem gedinge sollent dienen mit zehenden, mit Zinsen, mit landaht unde Vellen, alse ander
guot, die uf des gotzhuses eigen ligent zwischent Swigenstein unde Velletürlin. Wer des gotzhuses eigen von
Gengenbach, ist der aber wo noch sesshaft in der Stat zu Haslach, begrifet ihn der Tod, daß er stirbet,
der sol geben sin houbet reht, das ist ein val von dem übe dem gotzhuse zuo Gengenbach, reht alse ob
er stürbe uf des gotzhuses eigen zwüschent Swigenstein unde Velletürlin, unde sol in da vor nüt schirmen
der stette friheit von Haselach. U. vom 20. Mai 1345, FU 2 Nr. 246.

2) . . . von aller der guter wegen, die uff des egenanten gotzhus zue Gengenbach eigenschaffte ligent.
U. vom 20. September 1360, GK Kop 627 fol. 57a und GK 30/109 Haslach^

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