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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 103
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der Steinadler Pfarrei jährlich auf Gründonnerstag ein Essen Fisch für 8 Pfennig
gegen ein 2 Pfennigwert-Brot reichen muß. Ebenso die forstliche Holz- und Waldgerechtigkeit
zu Steinach und Weiler; ebenso die Zweidrittel an den Steinacher
Allmendwäldern 32).

Es waren so viele Einzelstücke, daß das vor dem Verkauf angelegte Urbar über
den Gengenbacher Besitz als Teil des Vertrags erklärt wurde 33). Die sehr hohe
Verkaufssumme zeigt, daß es sich in der Tat um große Werte handelte. Eine ganze
Provinz hat die Abtei damals mit diesem Verkauf aufgegeben. Bischof Johann von
Straßburg gab unterm 30. Januar 1573, offenbar nach langem Zögern und dauerndem
Ansuchen, seine Zustimmung zum Verkauf als Ordinarius des Klosters und als
Lehensherr der Grafen. Dieser Konsens ist dem eigentlichen Kaufbrief vorangestellt.
Den Abschluß dieses Kaufvertrages und damit den endgültigen Erfolg seiner Bemühungen
hat Graf Friedrich (f 1559) nicht mehr erlebt. Diesen vollzogen für
seinen Sohn Albrecht dessen Vormünder34).

Wenn der Abt geglaubt hatte, daß nach diesem Verkauf das friedliche Nebeneinander
der beiden Gewalten nicht mehr getrübt würde, so sah er sich bald grausam
enttäuscht. Künftig ging es teilweise schon um Besitztitel jenseits der Grenze der
fürstenbergischen Landeshoheit, z. B. um den Zehnten in Entersbach. Am 20. Mai
1579 wurde wieder einmal ein Vergleich geschlossen. Dabei wurde der Entersbacher
Zehnte von dem Steinacher Zehnt genau abgegrenzt und als nicht in den Kauf
gehörig dem Abt zuerkannt. Was während des Streites dar eine oder andere Teil
eingezogen hatte, verblieb demselben. Der Zehnte auf Nill (Zehntbezirk der
Nillhöfe) sollte ebenfalls nicht in den Kauf gehören und verblieb dem Abt. Für das,
was Fürstenberg unrechtmäßig eingezogen hatte, mußte es dem Abt 6 Viertel
Roggen und 12 Viertel Hafer wieder erstatten und die seit 2 Jahren verbotenen
Früchte herausgeben. Bezüglich des Strickerwaldes verblieb es allerdings bei der
zuletzt (1573) getroffenen Verschreibung. Für verschiedene geldliche Ansprüche
der Abtei mußte die fürstenbergische Herrschaft dem Abt 59 Gulden (statt der
geschuldeten 98) bezahlen 35). Darauf wurde am 1. Dezember 1579 eine neue, endgültige
Urkunde über den Gesamtverkauf ausgefertigt 36).

Bei den Nillhöfen war die Zugehörigkeit zur Landesherrschaft Fürstenberg bestritten
. Die Abtei war der hergebrachten Meinung, daß dieses Gebiet zu Zell
gehörte. Verwaltungsmäßig war es stets dem Zeller Raum angegliedert. Auch die
Stadt Zell wollte von ihrem hergebrachten Recht nicht abstehen. Schon 1569 hören
wir von der Streitigkeit37). Ein Schiedsgericht aus drei Männern, einem abteilichen
und einem fürstenbergischen Vertreter und einem angeblich neutralen Obmann
Mattheus Mußler, der aber früher in fürstenbergischen Diensten war, entschied

32) U. vom 3. Februar 1573, FFA.

33) Ebenda.

3*) Die Brüder Heinrieb und Joachim, Grafen zu Fürstenberg, Werdenberg und Heiligenberg, Landgrafen
in Baar, Herren zu Hausen im Kinzigtal für Graf Albrecht (mit den gleichen Titeln), dem jüngeren Sohn des
Grafen Friedrich.

36) U. vom 20. Mai 1579, GK Staatserw. 30/112 Kinzigthal; Mitteil. FFA II, 194.
3«) U. vom 1. Dezember 1579, FFA, OA 1 Haslach, Vol. XIV, F. 7, in Libellform.

37) Schreiben vom 20. Juli 1569, Mitteil. FFA II, 131; 13. Dezember 1569, ebenda 134.

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