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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 108
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war, sich vor den Gläubigern fast nicht zu retten wußte und auf steter Suche nach
Gebern von langfristigen Darlehen war. Wir wissen nicht, wie in diesem Fall der
Waldsteiner zufriedengestellt wurde, wahrscheinlich dadurch, daß er diese Vogtei
als klösterliches Ambachtlehen empfing. Bei solcher Lösung konnte er sein Geld
vorderhand stehenlassen, und dem Sicherheitsbedürfnis der Abtei war trotzdem
Rechnung getragen.

Auch der Bereich von Schnellingen gehört mit Burg und Boden in zinsbarem
Adelslehen zur Abtei. Zum zuständigen Hofe gehörten die grund- und gerichtsherrlichen
Rechte, so daß wir hier wieder ein Beispiel haben, daß sehr alte Kurien
irgendwann einmal einem Klosterministerialen als Adelslehen mit einer Stützpunkt-
und Schutzburg verliehen wurden.

Hier wäre beinahe einem andern Großdynasten, der nach dem Rhein strebte, ein
Einbruch in die Klosterherrschaft gelungen. Am 20. September 1371 verkaufte die
Tochter des letzten Schnellingers die wenigen ihr verbliebenen Rechte an Burg und
Gütern an den Grafen Eberhard von Württemberg 55).

Dies war die Stelle, wo die Württemberger am weitesten westwärts in Richtung
auf den Rhein vordrangen. Noch waren es herzlich unbedeutende Güter und Rechte
im Gengenbacher Herrschaftsraum. Aber es war ein Anfang, und man hielt ihn
gleichsam als Anreicherungspunkt unverdrossen fest. Indes konnten sie hier auf friedlichem
Weg keine weiteren Besitzrechte erwerben. Dagegen haben die Württemberger
im Dreißigjährigen Krieg sogar die ersehnte Landesherrschaft über das ganze
mittlere Kinzigtal von den Schweden für ihre Mithilfe erhalten, doch auch diese nur
für kurze Zeit56).

Ganz ähnlich wie bei Schnellingen verhielt es sich mit dem Herrschaftsbezirk
Wal(d)stein. Auch hier hafteten die herrschaftlichen Rechte an einem Hof, der also
ebenfalls uranfänglich eine Rodungskurie mit den zugehörigen Herrschaftsrechten
war. Über ihm hat man in dieser Grenzgegend eine Sicherungsburg gebaut und sie
gleichfalls mit Gengenbacher Ministerialen besetzt. Ihr Gebiet umfaßte das Einzugsgebiet
des Waldsteinbaches bis zu seiner Einmündung in den Fischerbach.

In der gleichen Gegend, unmittelbar an der Kinzig, gehörte das auf einer vorgeschobenen
Endzunge der Fischerbacher Talmoräne liegende kleine Dorf Eschau
zur Klosterherrschaft, wo wie bei den bisher genannten gleichfalls alle Leute des
Gotteshauses eigen waren ").

Von Fischerbach-Dorf (heute Vordertal) in der Talaue der Kinzig wissen wir fast
nichts, dagegen von Fischerbach-Tal (heute Hintertal). Fischerbach ist schon 1234
in der päpstlichen Besitzbestätigung als klösterlicher Fundationsbesitz gekennzeichnet
und zugleich alles Land westlich davon 58). Einmal wenigstens erhalten wir
später erwünschte Nachricht über die Verhältnisse bezüglich Fischerbach-Tal. Dieses
lag ebenso unbestritten auf des Gotteshauses Eigenschaft 59). Im 14. Jahrhundert

55) FU 6 Nr. 52; U. vom 26. März 1400, FU 6, 102 f.
6a) Stählin, Württembergisdie Geschichte . . .
57) U. vom 20. Mai 1399, GK 30/19 Eschau.

5») Päpstliche U. vom 5. Dezember 1234, GK Select PU Nr. 65.

5») UU. vom 29. September 1318, FFA, Vol. 15 A, Fasz. 2; 27. März 1393, ebenda OA 1 Vol. XV A
Fasz. 3 (1393); FU 6, 200. Mit U. vom 8. Mai 1423 verkaufte Walther von Geroldseck, der junge, das Tal

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