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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 185
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1961/0187
Zuteilung der Aushilfe und sorgsame Prüfung durch das Oberamt Mahlberg

7. Über die bis 1. März jeden Jahres einzulangen habenden Bittschriften der Kom petenten
sollen die Vorsteher der Stiftung bis Ende März so viele Sitzungen als
nötig sein will abhalten, hierbei die vorgekommenen und auszugsweise in ein
eigenes Protokoll eingetragenen Bittschriften von Wort zu Wort ablesen, die An-
verwandtschaft gründlich prüfen, die angeschlossenen Urkunden genau untersuchen
und wenn sie sich alle Umstände der vorgekommenen Kompetenten genau
und gründlich bekanntgemacht haben, ohne aller Vorliebe oder wie immer gearteter
Nebenabsicht die gewissenhafte vor Gott verantwortliche Beratschlagung
aufnehmen, um nach einhelliger Meinung oder nach Mehrheit der Stimmen, den
Schluß zu fassen, wem aus den Kompetenten und wieviel jedem zur Aushilfe desselben
Jahres aus den Interessen des Stiftungsfundi bewilligt werde. Dieser Schluß
ist bis letzten März unnachsprüchlich und ohne Zulassung einer wie immer
gearteten Entschuldigung zu vollenden und schriftlich abzufassen, inselbem die
ganze für selbiges Jahr geschehene Verteilung sein zu schalten, der Namen eines
jeden, dem eine Aushilfe zugeflossen, und der Betrag der zugeflossenen Aushilfe
genau und deutlich zu bestimmen, und dann dem Oberamt zu Mahlberg zu überreichen
, woselbst dieser Schluß den ersten April öffentlich kund zu machen und
durch den darauffolgenden ersten Monat zu jedermanns Wissenschaft öffentlich
affigieret zu halten ist.

Beschwerden an den Markgrafen von Baden

8. Über den geschöpften Schluß ist niemand der Kompetenten berechtigt, sich
zu beschweren, sondern mag jeder gleichwohlen für das folgende Jahr seine Bitte
wiederholen. Wer aber zu behaupten sich getraute, daß die Vorsteher der Stiftung
wider den klaren Willen der Stifter mit Parteilichkeit, Eigennutz, List, Unterschlagung
einiger Kompetierungsgesuche und sonstigen derlei Unfug fürgegangen
seien, dem stehet bevor, seine Anzeige schriftlich mit Beischließung seiner Beweisurkunden
und seiner eigenen Namhaftmachung bei dem Durchlauchtigsten Markgrafen
und Landesherrn zu überreichen dessen gnädigstem Schutz in der zuversichtlichsten
Beruhigung auf dessen bekannte Gerechtigkeitsliebe und Gemütsbilligkeit
wir diese unsere Stiftung untertänigst unterwerfen, und den wir in derlei
Vorfallenheit um genaue Untersuchung und standhafte Abhilfe für die Zukunft
angelegentlich ersuchen. Würde nun eine derlei Anzeige begründet befunden, solle
dem Anzeiger aus den Stiftungsgeldern nebst dem Ersatz der gehabten Unkosten
eine Renninneration von 200 Gulden bei der nächstfolgenden Verteilung zugewendet
werden, sollte aber die Anzeige unstatthaft befunden werden, so bleibet
seiner Durchlaucht dem Landesherrn überlassen zu verordnen, wie das Oberamt
den Anzeiger bestrafen soll.

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