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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 221
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1961/0223
War ein Meisterstück mißlungen oder von den prüfenden Meistern beanstandet
worden, hatte der Zunftmeister den betreffenden Gesellen anzuweisen, „ein Jahr
länger zu wandern und sein Handwerk besser zu lernen". Nach der Rückkehr war
er „zur Machung wieder zuzulassen". Schlug indessen der dritte Versuch auch fehl,
wurde der Stümper aus der Zunft ausgeschlossen.

2.

Unter den Einnahmen wurde auch alljährlich das Leg- oder Umlaggeld aufgeführt
, eine Gebühr, die von jedem Meister zu entrichten war. Uber die Verwendung
dieser Umlage bestimmte die Zunftordnung, daß die Beiträge jener
Meister, die am Zunfttage teilnahmen, verzehrt werden konnten, während jene
der Abwesenden zurückzubehalten waren. Um das Jahr 1800 betrug die Umlage
15 fl. Aus den Abrechnungen ist festzustellen, daß sich mancher Meister um
die Begleichung der Umlage drückte; einige waren über drei Jahre im Rückstand.
Über die Verwendung der Zunftgelder rügte die vorgesetzte Herrschaft ohne Unterlaß
einen schändlichen Mißbrauch. Kaum seien in mancher Einung die Beiträge
eingegangen, „würden sie geschwind wieder verzehret". Daher stoße man im Zunftlokal
bei Tag und Nacht auf Zechende und Betrunkene. So seien vielerorts die
Zunftbräuche nur noch ein „Deckmantel für Zecher, Säufer und Müßiggänger".
Als Folge dieses Gebarens gerate manche Zunft in Schulden und sei nicht mehr
imstande, was besonders unangenehm empfunden wurde, die Gefälle an die Herrschaft
abzuliefern.

Als weitere Einnahmequelle erscheinen die Dispensationsgebühren. Manches
Muttersöhnchen und mancher Tunichtgut hielt in der Fremde nicht aus und kehrte
vor Ablauf der vorgeschriebenen drei Jahre von der Wanderschaft zurück. Diesem
Mißbrauche einigermaßen zu wehren, forderte die Zunft für jeden Monat, den ein
Geselle zu früh heimgekehrt war, ein Dispensationsgeld. Allmählich riß daneben
die üble Gepflogenheit ein, nicht gefertigte Meisterstücke durch solche Dispensations-
Beiträge abzugelten.

Um für kommende Zeiten eine genauere Rechnungsführung der Zünfte zu erzwingen
, bestimmte die neue Regelung, „das in Rechnung ohne Schein angeführte
wird gestrichen und für jeden abgehenden (= fehlenden) Schein zwanzig kr.
Strafe angesetzt".

3.

Seit frühesten Tagen waren die Zünfte der Handwerker nicht nur Berufsgenossenschaften
, sondern auch Erziehungsgemeinschaften. Die Zunft hielt sich für
das ehrbare Verhalten jedes Mitglieds verantwortlich und wahrte sich das Recht,
Meister, Gesellen und Lehrjungen auch in ihrem häuslichen Gebaren zu überwachen
und zu tadelsfreier Führung anzuhalten. Widerstrebende und aus der Ordnung
Ausbrechende hatten strenge Bußen zu erwarten.

Damit der Meister das Tun und Lassen seiner Gehilfen, so wie erforderlich,
überwachen konnte, durfte er in der Werkstatt nicht mehr als „drey Stühle be-

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