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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 236
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Diese Organisation hielt im ganzen 32 Jahre vor und wurde im Zuge der großen
Justiz- und Verwaltungsreform von 1864 ersetzt durch eine Einteilung in 1 1
Kreise als Selbstverwaltungskörper, nämlich die Kreise Konstanz
, Villingen, Waldshut, Freiburg, Lörrach, Offenburg, Baden, Karlsruhe, Mannheim
, Heidelberg und Mosbach. Hier gehörte Ettenheim zum Kreis Freiburg, Lahr
zum Kreis Offenburg, die seit 1832 bestehende Trennung hielt also an. Dies änderte
sich nach Aufhebung des Bezirksamtes Ettenheim und seiner Vereinigung mit Lahr
im Jahre 1924: Ettenheim kam zum Kreis Offenburg. (Noch 1928/32 war Bürgermeister
Otto Marko von Ettenheim Kreisrat in Offenburg, vorher war er es in
Freiburg gewesen.) Die Kreise waren Körperschaften des öffentlichen Rechts, sie
waren selbständig, unbeschadet eines staatlichen Aufsichtsrechts, und verfügten über
eigene soziale Einrichtungen, so z. B. Kreispflegeanstalten. Eine organisatorische
Verbindung mit den Bezirksämtern bestand nicht, abgesehen von gewissen Aufsichtsrechten
des Bezirksbeamten am Kreissitz (Kreishauptmann). Den Bezirken und
Kreisen übergeordnet waren die 4 Landeskommissäre in Konstanz, Freiburg
, Karlsruhe und Mannheim, die als detachierte Beamte des Ministeriums des
Innern fungierten. Diese badische Kreisverfassung hat 75 Jahre, also '% Jahrhundert
, Bestand gehabt und segensreich gewirkt. \

Die badische Kreisverfassung mußte weichen, als durch das Gesetz vom 24. Juni
1939 über die Landkreisselbstverwaltung diese in Baden eingeführt wurde. Auf
diese neue Entwicklung soll aber hier nicht mehr eingegangen werden.

Für den Kinzig-, Murg- sowie Pfinz- und Enzkreis im Sinne der Organisation
von 1809 bestand ein „Großherzoglich Badisches Anzeigeblatt", das noch mit einem
„Karlsruher Intelligenz- und Wochenblatt" verbunden war. Dieses galt also auch
für Ettenheim, Lahr und Offenburg.

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