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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 20
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Immerhin — es gab in der Ortenau selbst auch schon im Mittelalter Städte,
die sich sehen lassen konnten. Man wird da zunächst an die Reichsstädte Offen-
burg, Gengenbach und Zell am Harmersbach, denken. Die Einteilung in Reichsstädte
und Landstädte, gemeinhin in ihrem typologischen Wert überschätzt,
spielt aber für die städtegeschichtliche Betrachtung gar nicht die entscheidende
Rolle. Die drei Reichsstädte der Ortenau sind nicht als solche gegründet worden;
zum Reich kamen sie ob der Gunst oder Ungunst der Geschichte, und es bedeutete
, zumal wenn man von kräftigen landesherrlichen Territorien und chronischem
herrschaftlichem Länderappetit umgeben war, nicht immer ein reines Vergnügen
, als kleinere Reichsstadt auf sich selbst angewiesen zu sein. Denn Kaiser
und Reich waren meist gerade dann sehr fern, wenn es brenzlig roch, und die
kleine Reichsstadt war immer in Gefahr, allen Privilegien zum Trotz in die
Hände nicht von ihr ausgesuchter Pfandherren zu kommen;'8). Für die orten-
auischen Reichsstädte mit ihrem weithin unklaren Rechtsstatus war, fast ein
historischer Witz, die in landesherrlicher Hand befindliche Landvogtei ob der
gegenseitigen Konkurrenz der Kleinterritorien gelegentlich der beste Schutz ihrer
reichsstädtischen Existenz.

Bedeutung und Aufgaben der Stadt sind vielmehr aus anderen als rein verfassungsrechtlichen
Merkmalen zu gewinnen. Grundelemente der mittelalterlichen
Stadt bilden burgum und mercatum, Burg und Markt. Das Gewicht
der beiden Merkmale schwankt. Es gibt Städte, die überwiegend Burgcharakter
haben wie das kleine Mahlberg, oder mehr Marktcharakter wie Bühl. Es gibt
daneben Zwischenformen, wo es beim bloßen Markt geblieben und Stadterhebung
ausgeblieben ist — Orte, die als «Märkte» oder «Flecken» wiederum zwischen
Stadt und Dorf stehen40).

Im herrschaftlichen Verband bedeutet Stadt indessen vor allem Spätform der
Burg: die Stadt löst die Burg als Mittel der Machtsicherung ab. Stärker
als bei der Burg, zu deren Schutz die Burgmar.nen gehören, tritt das persönliche
Element des Bürgerverbandes hervor. Die Stadt ist nicht nur, wie von Haus aus
ihr deutscher Name sagt, eine stat-Stätte mit besonderen Rechten und Pflichten,
sondern zugleich eine Genossenschaft, die civitas burgensium oder uni-
versitas civium. Während die Burgeinwohner nur durch den Burgherrn verbunden
sind, treten die Stadtbürger als Genossenschaft besonderen Rechts mit
eigener Satzungsgewalt hervor, die der Stadtherr mehr oder minder freigebig
zugesteht.

Damit sind wir beim Stadtherrn angelangt, der eine bereits bestehende
Siedlung, Dorf oder Markt, durch den König zur Stadt erheben läßt oder in der
Spätzeit, mehr oder weniger usurpatorisch, selbst erhebt. Von dem in römischen

39) Bader, Der dtsch. Südwesten (Anm. 37) S. 149 ff.; ders., Reichsadel und Reichsstädte in Schwaben
am Ende d. alten Reiches, „Aus Verfassungs- und Landesgeschichte", Festschr. f. Theodor Mayer I (1954)
S. 247 ff.

40) Ihre Zahl ist groß, vor allem in Bayern und Österreich, wo sie zum Teil die Kleinstädte überhaupt
verdrängen. Es fehlt an Beispielen aber auch nicht in unserer Gegend, wofür etwa Renchen (bis 1835),
Eichstetten und (bis 1850) Donaueschingen zu nennen wären.

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