http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0068
a) Nochmal die modernisierte Häusergruppe Wußler-Herb, wobei man zwei prächtige reichsstädtische Fachwerktypen
sehr fein studieren kann. Bildarchiv: Stadt Gengenbach
9. Januar 1952 des §21 des Badischen Denkmalschutzgesetzes vom 12. Juli 1949
und des § 3 der Straßenverkehrsordnung.
§ 9 Bestehende Werbeeinrichtungen
Werbeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
bereits bestehen, sind auf Verlangen der Polizeibehörde zu ändern oder zu beseitigen
, wenn sie den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen. Dies gilt nicht,
soweit Werbeeinrichtungen nach den bisherigen Vorschriften genehmigt worden sind.
§ 10 Anträge
1. Jedem Antrag auf Genehmigung sind Zeichnungen und Beschreibungen anzufügen
, aus denen der Ort der Anbringung der Werbeeinrichtung sowie Größe
und Farbe derselben ersichtlich sind.
2. Uber den Antrag entscheidet die Baupolizeibehörde.
§ 11 Erhaltung von Werbeeinrichtungen
Alle Werbeeinrichtungen sind stets in solchem Zustand zu erhalten, daß sie das
Aussehen des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigen.
§ 12 Verantwortlichkeit für Reklameeinrichtungen
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften sind Grund- und Hauseigentümer
, Pächter und Mieter und alle Personen, die Reklameeinrichtungen anbringen
und anbringen lassen. .
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