Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 57
(PDF, 67 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0069
b) Zeigt nicht diese ganze Stadtecke von Haus Armbruster bis zum Obertor eine unterhaltend gestaltete
Marktplatzseite mit dem ganz natürlichen Abschluß durch den ältesten Gengenbacher Torbau? Gerade das
Haus Armbruster läßt den aufmerksamen Leser erkennen, was eine sachverständige Modernisierung für Gestaltungsmöglichkeiten
hat. Die hochragenden, gewaltigen Tore, wie wehrhafte Widerstandspfeiler und doch
auch in lieblicher Behäbigkeit, sind ein sicherer Gradmesser wirtschaftlicher Kraft und politischer Bedeutung
der ehemaligen Reichsstadt, wie sie nur selten anzutreffen sind. Beachten Sie, wie treffend die Häuser dazu
passen! Bildarchiv: Nachricbtenblatt der Denkmalpflege, Freiburg

§ 13 Straf Bestimmungen

Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Geld bis zu 150 DM oder
mit Haft bestraft.

§14

Diese Ortspolizeiliche Vorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Ortspolizeiliche Vorschrift vom Juni 1905 außer Kraft.

Gengenbach, den 5. Januar 1955.

Bürgermeisteramt:
gez. Schrempp

Es braucht nicht bestritten zu werden, daß auch Stimmen gegen die Erlassung
eines so, wie man wohl sagen darf, unmißverständlich zupackenden Statuts laut
wurden. Insbesondere von industrieller Seite, die an der Herstellung von Reklameeinrichtungen
interessiert ist, wurde gegen die Ortspolizeiliche Vorschrift scharfer
Einspruch erhoben. Mehrfach wurde sie auch Gegenstand von Verhandlungen
zwischen der Gemeindeverwaltung und den oberen Behörden. Schließlich aber
stimmte ihr das Regierungspräsidium Südbaden in Freiburg unter dem 11. März
1955 zu, und das Landratsamt Offenburg erklärte sie am 12. April 1955 für vollziehbar
. Sie ist am 19. April 1955 in Kraft getreten — ein Datum fürwahr, das
in der Kulturgeschichte der ehemaligen freien Reichsstadt immer mit Ehren genannt
zu werden verdient.



57


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0069