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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 102
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0114
Für Hoh-Franckenheim 48) wäre klarzustellen, daß die Vogtei darüber wie über
alle andern Gengenbacher Dinghöfe im Elsaß der Abtei Gengenbach zustand und
von dieser zunächst den Großen der Gegend auf Zeit verliehen wurde, also z. B.
den Lichtenbergern, den Wintertur zum Engel (1395), den von Mittelhausen
(1435). Später wurde sie nicht mehr verliehen. Weitere Belege für diese Curie18)
sind die oft genannte Urkunde von 1287 und das Curienbuch der Abtei50). In
diesem steht auch eine Zusammenstellung der Befugnisse des Schultheißen (officium
pretoris) Danach ist dieser ein Klosterbeamter gewesen wie in Gengenbach selbst.
Gleichzeitig steht dort die Uberschrift „Das Dinggericht und dis hofes recht" 52),
allein es folgt nur ein leerer Raum. Hingegen hat das Kop 626 ein Protokoll über
eine Erneuerung des „Dinckhoffs zu Höchen Franckenheim" durch den Schaffner
Johann Wolff von Gengenbach vom Jahre 1511 aufgenommen, dem ein Verzeichnis
der Dinghofzinse angeschlossen ist **). Wir entnehmen auch ihm, daß nicht nur der
Dinghofmeier, sondern auch der Schultheiß von Hohenfranckenheim Klosterbeamte
waren, daß also auch die Dorfvogtei dem Kloster Gengenbach gehörte.

Mit seltener Einmütigkeit gedenken die Historiker 54) des Dinghofes der Abtei
Gengenbach in Gingsheim. Auch Aufzeichnungen über sein Recht sind handschriftlich
und gedruckt überliefert mit Abschriften bis ins 18. Jh. 55). Sie war anscheinend
die einzige im ganzen zweiteiligen Dorf Groß- und Klein-Gingsheim und wurde
„freier hof" genannt, also ein richtiger Freihof nach altem Recht.

Jedoch in der Besitzurkunde von 1287 ist Gingsheim erwähnt bei den Zehnten,
Einzelbesitzungen und Einkünften, aber nicht bei den Curien. Im Curienbuch aus
dem 14. Jh., das wie gesagt wesentliche Lücken aufweist, fehlt die Curie Gingsheim
ebenfalls. Die stets wechselnde Namensform dieses Dorfes mag damals immer
wieder Schwierigkeiten bereitet haben: Gummensheim, Kuniesheim, Gundelheim,
Gündeßheim und alle möglichen sonstigen ähnlichen Formen kommen vor für das
heutige Gingsheim. Auch Einzelgüter in Gingsheim waren von Gengenbach dem
Kloster St. Georgen seinerzeit abgekauft worden M). Solche sind im Curienbuch
angeführt57).

U. vom 21. Juli 1419, Salb. fol. 84 a IT.; Littere locationis sive concessionis bonorum in Durningen, U. vom
9. Febr. 1331, Salb. fol. 66 b ff.

48) Kollnig aaO-, 196, verzeichnet nur den Dinghof des Straßburger Domkapitels.

49) Claus aaO., 486, hat auch den Gengenbacher Dinghof.

50) B 2792 fol. 129 ff.; curia, domus, area et horreum cum edificiis, attinentiis et juribus suis universis, quas
habemus in villa frankenhein cum universis agris et bonis in eodem banno sitis ad curiam predictam spectan-
tibus, de quibus heinricus et filius quondam guentheri ibidem nobis nomine guclte annuatim persolvunt 90
quartalia siliginis et 62 quartalia ordei, U. von 1397, Kop 627 fol. 76 a.

51) B 2792 fol. 132.

52) B 2792 fol. 132 b.

53) Kop 626 fol. 279 b bis 281 b. Bei J. Grimm aaO. I, 742 f., ist ein Weistum des Dinghofs von Hoh-
frankenheim, das sich nur auf die Gengenbacher Curie beziehen kann. Vgl. auch G 3175, Archiv der Präfektur
des Bas-Rhin V 723.

54) Claus aaO., 453; Kollnig aaO., 190; in: Das Reichsland Elsaß-Lothringen S. 343.

55) Die rodel des dingkhofs Gundeszheim: Die gemein zuo Gundesheim seind schuldig zu vergünden dem
gottshaus Gengenbach sein dingkhof im freien hofe lassen besehenen oder halten, wie denn altem
herkommen ist. Dinghofrecht ohne Datum, Bruchstück, ADepStr, Serie H 2762 (9), gedruckt bei J. Grimm,
Weistümer V S. 450 nach G 3175; ein 1704 erneuertes Dinghofrecht, ADepStr G 4255, ungedruckt; s. Kollnig, 190.

56) U. vom 24. Nov. 1267, Kopie Salb. fol. 43 f.

57) Census siliginis et ordei in Gundehheim; Census pullorum, B 2792 fol. 136 ff.

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