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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 111
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welche die Gengenbacher Gotteshausleute genossen 9). Es war also bekannt, daß
die Gengenbacher Gottshausleute unter einem milden Recht lebten.

Die Nutznießung dieses Gutes behielten sich die Stifter auf Lebenszeit vor,
wofür sie jährlich auf Martini ein Goldstück bezahlen wollten. Da sie dieses Goldstück
jetzt zum viertenmal bezahlten, so hatte die eigentliche Schenkung 1137
stattgefunden. Die Nennung von Eschach 1139 meinte also bereits diese Schenkung,
nicht etwa eine schon zuvor dort gehabte Curie.

Schließlich bestimmte Herr Erlewin noch, daß die Zinsleute ihren Zins nur dem
Leutpriester geben, dem Abt aber zu ewigem Recht die Fallschuldigkeiten zahlen
sollten 10). Diese Bestimmung verminderte nun freilich erheblich die Einkünfte aus
der Schenkung; es blieben im wesentlichen nur die zeitweiligen Abgaben.

Was gehörte nun alles zu dieser Schenkung? „Die Feste Graneck, über der Eschach
zwischen Rottweil und Villingen gelegen, mit Burg, Burgstallhaus, Hof, Scheuer
mit der Mühle an der Eschach darunter mit aller Zugehörung und dazu das Dorf
Niedereschach darob gelegen, das dazugehört, mit Leuten, Gütern, Zinsen, Renten,
Gülten, Steuern, Diensten, Fällen, Gelässen, Gerichten, Vogtrechten, Fischenzen,
Wassern, Wasserläufen, Wunn, Weid, Holz, Feld, Wäldern, Zwingen und Bännen,
Äckern, Wiesen, Gärten, Allmenden mit aller Gewalt, mit Nutzen, Rechten, hergekommenen
Gewohnheiten, Freveln und mit aller Herrlichkeit, was dazugehört,
Gebautes und Ungebautes." ") Also die völlige Landesherrschaft. Bei den Wäldern
war der sogenannte Hermannswald gegen Villingen zu 12).

Zum Kirchenpatronat gehörte „der Kirchensatz, der Zehnte und die Ausstattungsgüter
zu Graneck und Niedereschach" 13).

An dem Kirchensatz hatte Gengenbach jedoch wenig Freude. Die weltlichen
Großen erzwangen durch weltliche Gewalt die Übertragung der Pfarrpfründe „zuweilen
an Kinder, zuweilen sogar an Laien und andere ungeeignete oder unwürdige
Personen" 14). Deswegen hat der Bischof von Konstanz 1358 diese Pfarrkirche dem
Kloster Gengenbach inkorporiert15). Gleich darauf, 1360, löste die Abtei die
bischöfliche Zehntquart gegen eine Entschädigung von 120 S Heller ab 16). Wir

9) Programm, 46.

10) Ebenda.

11) U. vom Jahr 1465, B 204 P 1299, HStaStu. Der durch Tintenflecken unleserlich gewordene, ziemlich
erhebliche Teil der U. kann großenteils aus der gleichzeitigen Kopie (ebendort) ergänzt werden. Vgl. die U.
vom 25. Aug. 1405, Rottweil Stadtarchiv II, L. 79, F. 3 a Nr. 3; UB Rottweil Nr. 692.

12) Der Hermannswald gehoere zum Schloß Granegg nach Niedereschach, U. vom 10. März 1490, Rottw.
Stadtarch. II, L. 40 F. 2; Glatz, Regesten zur Geschichte der vormaligen Reichsstadt Rottweil und des oberen
Schwarzwaldes Nr. 374 S. 122, in: Neue Mitteil, des Archäol. Vereins zu Rottweü, 1873.

13) Ebenda. Vgl. auch M. Krebs, Investitur-Protokolle der Diözese Konstanz aus dem 15. Jahrhundert:
Niedereschach S. 605.

14) Abbas et conventus omni tempore potencia temporali eadem beneficia de patronatu ipsorum existentia
interdum infantibus, interdum etiam laicis et personis aliis inhabilibus et indignis conferre vel ad ea presentare
per rerum temporalium ipsius monasterii amissionem et etiam alias compulsi fuerunt, U. vom März 1358,
Stadtarch. Rottweil II 2. Abt. L. 80 F 9 Nr. 1; U.-Buch der Stadt Rottw. Nr. 290, 123; Reg. d. Bischöfe
v. Konstanz II Nr. 5379, 284; dazu der Revers des Klosters Gengenbach vom 15. März 1358, ebenda
Nr. 5380, 284.

15) U. vom 14. März 1358, Stadtarch. Rottw. II 2, L. 80 F. 9 Nr. 1; UB Rottweil Nr. 290; RBi Konstanz II
Nr. 5379, vom 15. März 1358, ebenda Nr. 5380.

16) U. vom 7. Dez. 1360, Stadtarch. Rottw. II 2, L. 80 F. 9 Nr. 2; UB Rottweil Nr. 319; RBi Konstanz II
Nr. 5626; Revers des Gengenbacher Abtes Lampen über die Quartablösung, ebenda Nr. 5628.

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