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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 123
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0135
Landeshoheit gehörte den Grafen von Württemberg, an die durch die Reformation
auch das Kloster Alpirsbach mit seiner Grundherrschaft überging. Hier war eine
Rückgewinnung in der 2. Hälfte des 16. Jh. von vornherein aussichtslos. Ähnlich
lagen die Verhältnisse bei Wittershausen, wo Württemberg ebenfalls der Landesherr
war. Das Kloster Alpirsbach brachte allmählich den Ort ganz an sich, d. h. die
Grundherrschaft, also wohl auch den Gengenbacher Teil. Die Rückerwerbung war
daher, soweit die niedere Herrschaft in Frage kam, ebenso aussichtslos wie bei
Römlinsdorf. Und ähnlich war es bei öfingen, das auch württembergisch war.

Von dem schwäbischen Streubesitz der Gengenbacher Abtei war am Ende der
Klosterherrlichkeit nichts mehr bei Gengenbach. Beim Übergang an Baden wird
mit keiner Silbe der ehemals schwäbische Besitz erwähnt.

Während die Hauptmasse der abteilichen Besitzungen in der damaligen Diözese
Straßburg lag, gehörten alle im Neckargebiet verstreut liegenden Grund- und Besitzrechte
damals (bis in den Anfang des 19. Jh.) zur großen Diözese Konstanz.
Zu ihr zählte auch das Klostereigentum im Breisgau, von dem oben schon die Rede
war. Noch weitere Besitzverhältnisse des Klosters in der Konstanzer Diözese
wurden 1287 wenigstens mit allgemeinen Ausdrücken angedeutet: „die Menschen,
die ihr (Abt und Convent zu Gengenbach) habt in der Stadt Konstanz und in der
Diözese Konstanz mit den Einkünften und Dienstleistungen, die sie euch schulden,
sowie allen andern Freiheiten und in ihren Immunitäten" 76). Weitere Mitteilungen
über den Gengenbacher Güterbesitz in der Stadt Konstanz und der dortigen
Gegend vermissen wir sehr. Jedenfalls wurden sie frühzeitig als unrentabel abgestoßen
und sind dadurch aus der historischen Sicht ausgeschieden.

12. Kapitel: Die Zehntherrschaft

Die Klosterausstattung bestand nicht nur in Grundherrschaften und Einzelgüterbesitz
(Zinsgütern), sondern auch in andern Rechten, mit denen Einkünfte verbunden
waren. Die wichtigsten für die Abtei waren die Zehntrechte. Man ist
gewohnt, die Zehntrechte in Verbindung mit den Kirchen zu sehen.

Wer auf seinem Grund und Boden ein Gotteshaus baute und mit Einkünften
ausstattete, war sein Eigentümer und hatte auf dieser privatrechtlichen Grundlage
auch das Besetzungsrecht auf diese Pfründe. Der Pfründnießer, Pfarrer oder
Kaplan, bestritt seinen Lebensunterhalt aus dem Ertrag der Stiftungsgüter, aus
dem Zehntanteil und den Stolgebühren. Der Zehnte wurde vom Grundeigentümer
zugewiesen; er konnte einen Teil des Zehnten sich selbst vorbehalten, ein
Viertel war stets der Anteil des Bischofs.

Das Kloster Gengenbach hatte das Gebiet seiner Grundherrschaft im wesentlichen
selbst erschlossen und besiedelt. Es hat auch für die religiöse Betreuung der
Bewohner gesorgt durch die canonische Errichtung von Kirchen und Kapellen. Die
ersten Kirchen entstanden an den am dichtesten bevölkerten Siedlungskernen oder

76) Homines, quos habetis in c i v i t a t e et diocesi Constantiensi cum redditibus et servitiis uobis debitis
ab eisdem cum terris, pratis, vineis, nemoribus, usuagiis et paseuis, in bosco et piano, in aquis et molendinis,
in viis et semitibus et Omnibus aliis iibertatibus et in immunitatibus suis. N 1287, 25.

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