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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 140
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gaben und Dienstleistungen zu vergessen. Manche Städte leisteten diesem Bestreben
jeden Vorschub. Die Abgaben waren an sich nicht groß, und vor allem sie blieben
zahlenmäßig stets gleich, ohne je die geldliche Wertminderung zu berücksichtigen.
Bis zum Ende der Klosterherrschaft blieb der jährliche Zinspfennig, obgleich sein
Wert 1802 kaum die Verwaltungskosten deckte, während er in den ersten Jahrhunderten
immerhin einen merkbaren Wert darstellte, selbst bei Berücksichtigung
der geringeren Zahl der Pflichtigen.

Aus seinen Gotteshausleuten nahm der Abt meist seine richterlichen und Verwaltungsbeamten
. Seit 1378 konnte er auch die Freigerichte wie bei allen andern Gerichten
mit Gotteshausleuten besetzen.

Im Laufe der Zeit war es Gewohnheit geworden, freigewordene Erbegüter,
Mannlehen und Pachtgüter sowie Einzelstücke von solchen an die klösterlichen
Eigenleute zu vergeben, wenn aus ihnen Bewerber vorhanden waren. Aus dem
Gewohnheitsrecht wurde im späteren Mittelalter geschriebenes Recht, wie die Aufzeichnungen
der Weistümer hinreichend beweisen. Darin war z. T. den Gotteshausleuten
sogar das Recht zugestanden, neue Hofinhaber, die etwa nicht Gotteshausleute
waren, mit Gewalt vom Hof zu vertreiben 17).

Für die höheren Stellen wurden meist begabte Söhne aus der Klosterherrschaft,
besonders freilich aus der Nähe der Abtei genommen. Sie wurden in der Klosterschule
ausgebildet. Diese rückten vor 1007 in den Stand der Ministerialen auf. Sie
wurden der neue Adel der Klosterherrschaft.

Ja, wenn ein Freier sich im Bereich der abteilichen Grundherrschaft niederlassen
wollte, weil er etwa durch Erbschaft oder Kauf in ein Klostergut eintreten wollte,
gab es allerhand Schwierigkeiten. Selbst wo ihm niemand die Niederlassung verwehrte
, nützte es ihm auf die Dauer wenig. Denn er konnte kaum auf die Mitbenutzung
der Allmende und der sonstigen allgemeinen Nutzungen verzichten,
wenn er existieren wollte. Unter dem Zwang solcher Verhältnisse machten sich
daher derartige Freie freiwillig zu Gotteshausleuten. Dadurch erst wurden sie
berechtigt zur Mitbenützung von Allmende, Weide, Wald, Markt und Straßen
(Wegen) und genossen doch den gleichen Schutz wie jeder andere Alteingesessene.
Als Anreiz und zum Ausgleich wurden sie befreit von Dienstleistungen und Abgaben
an das Gericht sowie von der Bezahlung des Erschatzes bei Kauf und Verkauf
ls). Ein solcher durfte also nicht mit Steuern oder Umlagen, z. B. städtischen,
gemeindlichen oder des Reiches bzw. des Landes, belegt werden 18).

Es läßt sich kein einziger Freier nachweisen, der etwa seßhaft geworden und es
geblieben wäre. Das Ergebnis war, daß völlige Gleichheit im Personenstand
herrschte. In einer solchen Herrschaft war dann der an sich immer noch vorhandene
unfreie Stand auch gar nicht weiter lästig und nahm ganz von selbst den Charakter
eines Standes der Soviel-wie-Freien an.

,7) Weistum von Irslingen, nach 1427, Kop 627 fol. 93 a

18) L II 1331, 3, 40, 41; M 1516, 56, 59, 60, 61; U. vom 15. Januar 1361, GK 30/61 Gb Stift; vom 30. April
1386 § 4, ebenda 30/78; vom 3. Juli 1386, ebenda; U. von 1357, B 2792 fol. 96; 10. Nov. 1460, Kop 627 fol. 60a.

!9) „Keiner, so sich dem Gotteshaus mit Leib und Gut ergibt, darf mit Steuer belegt werden." Dagegen
hat sich der Gengenbacher Rat 1357 vergeblich aufgelehnt. B 2792 fol. 96.

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