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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 144
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eine ziemliche Vorstellung von den wirtschaftlichen Grundlagen unserer Abtei,
welche diejenigen der Abteien Schuttern, Schwarzach oder Ettenheimmünster um
ein Mehrfaches übertrafen. Diese ansehnlichere Stellung Gengenbachs anerkannte
der rechtsnachfolgende badische Staat nach der Säkularisation durch Zuerkennung
einer Art leitender Stellung im zunächst noch vorhandenen religiösen Bereich bis
1807, wo dann plötzlich die völlige Aufhebung und Liquidation erfolgte.

14. Kapitel: Die Gerichtsherrschaft

Die abteiliche Grund-, Zins-, Zehnt- und Leibherrschaft, die Zollfreiheit, die
Wasserherrschaft auf der Kinzig und ihrem Einzugsgebiet sowie die Forstherrschaft
hatten das eine gemeinsam, daß sie in einer einheitlichen Gerichtsherrschaft zusammengefaßt
waren. Für sämtliche klösterlichen Besitz- und sonstigen Rechte
waren bis ins späte Mittelalter hinein nur die abteilich-gengenbachischen Gerichte
zuständig, ganz gleichgültig, in welchem landesfürstlichen Territorium der Betroffene
seinen Wohnsitz hatte ').

Die älteste, vollständig erhaltene Besitzurkunde von 1139 faßte gerade dieses
Recht sehr genau: „Damit Ihr dem Allmächtigen in Ruhe dienen könnt, sichern
wir hiermit die von den Kaisern Eurem Kloster gewährte Freiheit, nämlich

daß kein Richter, noch irgendwelche richterliche Gewalt, noch irgendeine hohe
oder niedere Person Euch, Euern Brüdern, dem Kloster, seinen Kirchen oder dem,
was rechtmäßig dazugehört, den Menschen, Freien oder Hörigen, die Land des
Klosters bewohnen, es wagen soll, irgendwelche unrechte Gewohnheiten aufzuerlegen
oder sie mit irgendwelchen Abgaben oder unrechtmäßigen (-~ unzuständigen)
Urteilen zu beschweren. Sondern alles sollen sie vollständig sich erhalten zu ihrem
allseitigen Nutzen, denn für ihre Regierung und ihren Unterhalt ist es gewährt
worden, vorbehaltlich der canonischen Rechte des Diözesanbischofs." *) Die Beschneidung
und Verletzung der klösterlichen Rechte sollten durch abschreckende
Strafbestimmungen verhindert werden: „Wenn daher irgendeine geistliche oder
weltliche Person diese Bestimmungen kennt und unbekümmert dagegen angeht und
nach der 2. oder 3. Mahnung nicht ausreichende Genugtuung leistet, soll sie ihre
Würde, Ehre und Gewalt verlieren, sich als Angeklagte des göttlichen Gerichts
betrachten wegen offenkundiger Ungerechtigkeit, vom hl. Leib und Blut unseres
Herrn und Erlösers Jesu Christi, unseres Gottes, ausgeschlossen werden und im
Jüngsten Gericht einer strengen Strafe unterliegen. Allen aber, die dem Kloster
seine Rechte erhalten, sei der Friede unseres Herrn Jesu Christi, daß sie auch davon
die Frucht eines guten Werkes erhalten und beim Jüngsten Gericht den Lohn des
ewigen Friedens finden. Amen."

Solche Hinweise waren damals anscheinend sehr nötig. Bald darauf wurden derartige
Strafen gegen den Grafen Sigibert von Wörth (Unterelsaß) auch ausdrücklich
ausgesprochen 3).

1) R I 1275, 7; L II 1331, 55; M 1516, 67, 70. Protokoll vorn 20., 21. und 23. Mai 1474, RBH 4 Nr. 10 580.

2) J 1139, 10; N 1287, 9, 9a, 9b.

3) siehe Kapitel Die Curien im Elsaß.

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