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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 146
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einen Ohmen Wein und das Futter für ein Reit- und sechs Zugpferde; zu den
zwei andern Dingen jeweils das Brot, das von 3 lA Sestern Weizen gebacken wird,
einen Ohmen Wein, einen zweijährigen Widder oder zwei einjährige und das
Futter für ein Reit- und sechs Zugpferde.

Da mußte der Abt meist einen fühlbaren Teil aus eigener Tasche zuzahlen. Deswegen
erhielt der Abt in einer besonders schwierigen Notzeit des Klosters vom
Kaiser Karl IV. 1378 die Erlaubnis, einen beliebigen Ritter als Richter nehmen zu
dürfen 9). Die neue Vorschrift wurde später noch dadurch genauer gefaßt, daß der
Abt einen Ritter oder rittermäßigen Mann von des Klosters
adeligen Mannen nehmen durfte, seit 1521 auch für sein Mannengericht,
wo zugleich jede Appellation gegen seine Urteile untersagt wurde, sofern die Buße
10 Gulden nicht überstieg Das bedeutete also, daß geeignete Leute, die aus dem
unfreien Stande herauswuchsen, zu Richtern genommen werden durften. Jetzt
konnten fast durchweg Mannen aus der Klosterherrschaft mit diesem Amt betraut
werden. Gleichwohl setzte der Abt auch später vereinzelt, wo es sich als zweckmäßig
empfahl, einen freien Richter als Gerichtsvogt

Nach dem Grafschafts-Weistum mußte der Gerichtsvogt zu Gericht sitzen in dem
D i n g h u s auf des Klosters Freiheit und zuerst für das Gotteshaus richten,
sofern es zu klagen hatte, darnach für Witwen und Waisen und zuletzt für Arme
und Reiche, d. h. für jedermann, der das Gericht in Anspruch nehmen wollte oder
mußte. Aufhören durfte der Richter erst, wenn man den Stern am Himmel sähe.
Was an Fällen am ersten Gerichtstag nicht mehr daran käme, mußte als Nachgericht
14 Tage später verhandelt werden 12).

Das Gericht tagte also nicht im Freien, sondern im Gerichtshaus, was dasselbe
meinte wie die Bestimmung, „das Gotteshaus hat das Recht, seine Leute vor Gericht
zu ziehen auf des Abtes Kammer zu Gengenbach und nirgends anderswohin" 13).
Bei den schwäbischen Dinggerichten des Klosters galt als oberstes Berufungsgericht
der Chor in Gengenbach. Dieser Ausdruck weist darauf hin, daß ursprünglich
einmal der Chor der Klosterkirche die Gerichtsstätte war.

Die Zahl der notwendigen Geschworenen war anfangs nicht genau bestimmt.
Das große Grafschafts-Weistum von 1275 hat darüber zwei verschiedene Angaben,
von denen § 13 eine ältere Fassung darstellt, nach der also in alten Zeiten die
Ambachtleute, die Fünfschätzer und die Gotteshausleute gemeinsam
Urteil zu sprechen hatten 14). Diese Bestimmung wurde in die späteren Ver-

9) Wir erlauben, daz er und ein iglich apt ze Gengembach, der ie ze Zeiten ist, fürbaz ewiglich sol und mag
za saelchen dinkgerihtcn einen ritter nemen und setzen, wen er wil, und derselbe ritter sol allen gewalt, reht
und maht haben gleicher Weys, als ein freyr vogt da sezze. U. vom 23. März 1378, GK Select KK Nr. 379.

1») Manngerichtsurteil, aufgenommen in M 1516 als § 65; U. vom 27. März 1521, GK 30/55 Gb Stift;
Kop 627.

11) z. B. den Herrn Georg von Gcroldseck, Manngerichtsurteil vom 30. April 1386.

12) Der selbe voget, der do sitzet zuo gerihte uf dem dinghüs, der sol rihten zuo dem ersten dem gotzhus,
die wile es zuo klagende hat, dar nach wittewen und weisen, dar nach armen und riehen, und sol rihten, untze
man den Sternen sehe an dem hymele, und swaz er des tages nuit gerihten mag, daz sol men fuirziehen in den]
selben rehte von des tages uiber vierzehen naht zuo gedinges (g?)egedinge, R I 1275, 5.

13) L II 1331, 14, 55; M 1516, 67.

14) ... mime herren dem abbete und deme gotzhuse nach der ambaht lüte und der fünfschetzer und dei
gotzhus lüte urteil. R I 1275, 13.

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