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Genannten, das Kloster Gengenbach nicht durch ihre weltlichen Gerichte zu
beschweren 48).
Fürsorglich suchte daher die Abtei das rechtliche Verhältnis der Abteiherrschaft
zum Kastenvogt in der Verfassungsurkunde von 1331 ausgesprochenermaßen klar
festzulegen.
Nicht weniger als 24 Paragraphen behandelten in L II 1331 das Verhältnis des
Klosters zu seinem Kastenvogt, und in M 1516 waren es 2 3 49), die fast durchweg
wörtlich gleich waren.
Außer dem, was oben bei der Gerichtsherrschaft schon vermerkt wurde, wurde
das grundlegende politische Verhältnis der beiden Teile bei L II 1331 in den Paragraphen
49, 58, 57, 59, 50, 51, 52, 53, 35, 60, 61 behandelt, denen in M 1516 in der
gleichen sachlichen Reihenfolge die Paragraphen 49 bis 61 entsprachen. Diese Gegenüberstellung
zeigt schon äußerlich die sachlich feiner geordnete Zusammenstellung
des Stoffes bei M 1516. Die große Zahl der Paragraphen, die sich damit
beschäftigten, deutete an, daß es sich hier um eine hochpolitische Angelegenheit
handelte.
Danach war der Abt dem Kastenvogt in keiner Weise irgendwie dienstbar,
untergeben oder sonstwie gebunden, wohl aber der Kastenvogt und dessen Unterpfleger
dem Abt. Jeder dieser Vögte mußte dem Abt schwören, des Klosters Rechte
zu erhalten, dem Abt und dem Gotteshaus den Leib, die Güter und die Gotteshausleute
zu schirmen. Dafür erhielt er von jedem Huber eine Abgabe, Vogtrecht
genannt, die oben schon vielfach erwähnt werden mußte.
Wenn von dem großen Vogteilehen vom König ein Stück ausgegliedert wurde,
mußte der neue Teillehen-Vogt sofort dem Abt das gleiche schwören. Gegen den
Wunsch des Abtes durfte er nicht einmal ins Klostergebiet oder in dessen Curien
fahren. Er durfte von den Klostercurien keinerlei Dienste oder Abgaben, aber auch
keine Herberge, keine Unterstellung von Rossen oder Knechten fordern, auch sonst
keinen Nachteil oder Schaden zufügen über den Vogtrechtzins hinaus. Trotzdem
hat Graf Wilhelm von Fürstenberg 1527 eine Erhöhung der Vogtsgebühren durchgesetzt
50).
Augenfällig wurde dadurch, daß der gengenbachische Kastenvogt als Kastenvogt
nicht über oder neben dem Abt, sondern unter dem Abt stand und in der Abteiherrschaft
nur die Stellung eines privilegierten Oberbeamten innehatte. Das wurde
noch unterstrichen durch die Bestimmung, daß, wenn in Zwischenzeiten zwischen
zwei Königen ein Landpfleger für die Ortenau zu bestellen war, ein solcher nur
mit Zustimmung des Abts erkiest werden durfte. Wenn auf diese Weise einer gewählt
war, mußte er zuerst dem Abt schwören und danach erst den Städten und
dem übrigen Land. Klarer konnte die Vorrangstellung des Gengenbacher
Abtes in der Ortenau nicht dargestellt werden.
48) U. vom 9. Dez. 1275, GK Select KK. Nr 90; ebenda 30/78 Gb Stift und. viele spätere Wiederholungen.
48) In L II 1331 waren es die Nummern: 19, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 43, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53,
55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 63. In M 1516 die Nummern: 63, 67, 69, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82,
83, 84, 101, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 148, 152.
50) U. vom 20. Nov. 1527, H 228 f. 57 ff.
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