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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 176
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0188
Die politischen Verhältnisse — in Frankreich war inzwischen die Revolution
ausgebrochen — verschärften den Streit. Amtmann v. Blittersdorf berichtete seiner
Regierung, in der Weilermühle seien aufrührerische Reden geführt worden. Der
Müller Sebastian Heidinger wurde zu einer Htägigen Turmstrafe verurteilt, weil
er beim Amt Staufenberg keine Anzeige erstattet hatte. Freiherr v. Neveu stellte
sich schützend vor seinen Müller und bat für ihn um Gnade, auch deshalb, weil
dessen Frau vor der Niederkunft stand. Eine Bittschrift nach der anderen wanderte
nach Karlsruhe. Am 15. Januar 1790 begnadigte Markgraf Karl Friedrich den
Müller auf wiederholte Vorstellungen seines Herrn zu einer „Redemptionstaxe"
von 4 Gulden. Der Streit um die Privilegien zog sich weiter hin. Im November
1796 legte das Amt Staufenberg auf die Gefälle der Weilermühle Arrest (Sperre)
und forderte aufs neue den Beitrag zu den badischen Kriegskontributionen.

Am 17. Dezember kam es zu einer Einigung. Natürlich mußte der Reichsritter
nachgeben. Franz Konrad v. Neveu erklärte sich damit einverstanden, daß seine
Meier „mit Roß und Wagen", die anderen „Bauleute" mit Handfronen der Gemeinde
Durbach dienten. Für die geleisteten Frondienste sollte das Weilergut Anteil
am Bürgernutzen aus dem Moos- und Hardtwald haben. Freiherr v. Neveu war
nun auch bereit, Kriegskontributionen zu entrichten. Was die Gerichtsbarkeit betrifft
, sollte sich nichts ändern. Die Frage des Weinschanks stellte v. Neveu „der
angestammten weltkündigen Großmut und Milde seiner Durchlaucht anheim",
war aber gewillt, den Maßpfennig, d. h. eine jährliche Pauschale, zu entrichten,
wie es in den Nachbargemeinden üblich war. Er versicherte, daß die Durbacher
Wirte durch den Weinschank der Weilermühle keinen Schaden leiden würden, weil
Wein nur an Mahlgäste abgegeben würde und von diesen fast keiner aus Durbach
komme.

Trotz dieses Vertrags blieb das Verhältnis zwischen dem Amt Staufenberg und
der freiherrlichen Familie v. Neveu gespannt. Im Juni 1804 klagte die Witwe des
Kammerrats Franz Konrad v. Neveu dem kurbadischen Hofratsdirektor v. Stößer,
daß das Amt Staufenberg „sie immer den Druck seiner Schikanen durch beständige
Neckereien und Besitzstörungen fühlen lasse".

Die Umwälzungen der staatsrechtlichen Verhältnisse am Anfang des 19. Jahrhunderts
brachten die Entscheidung. Nachdem 1803 die Reichsstädte ihre Reichs-
unmittelbarkeit verloren hatten, wurde durch Napoleons Armeebefehl vom ^.Dezember
1805 die Reichsritterschaft mediatisiert. Am 10. Juli 1806 erhielt das Amt
Staufenberg die Befugnis, „für Kurbaden die Territorialhoheit über die freiherrlich
v. Neveuschen Besitzungen in Unterweiler zu behaupten und auszuüben". Das
bedeutete das Ende der Privilegien und die Eingliederung in den badischen Staat.
Der Weinschank war von Georgi 1806 bis Georgi 1807 gegen eine Rekognitions-
gebühr von 12 Gulden gestattet, dann sollte sich der Freiherr v. Neveu um eine
ständige Konzession bemühen, was auch geschah.

Nachdem die freiherrliche Familie durch die Mediatisierung auch die öffentlichrechtlichen
Befugnisse in Windschläg verloren und Oberforstmeister Franz Anton
v. Neveu 1828 durch Testament seines Onkels, des Fürstbischofs Franz Xaver
v. Neveu, das Weingut Hespengrund (siehe die beiden Bilder in „Ortenau" 1957,

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