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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 211
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0223
Albret, der Römesche kunig, gefriet het, also daß ein iegellch Burger oder Bürgerin alle
Jar niht me dienen sol, dann zwo Untze Straßburger Phenninge und zwei vierteil habern.
Wir gelobent ouch allen den Burgern und Burgerinnen, die da ze Liehtenowe Burger
werdent, eß si tanne mit irem guten willen, daß si do keinen antern dienest tun sulent,
wan als da vor gescriben stat, und sulent ouch wir si, noch unser Erben, noch dekein unser
Ametman anders dienestes twingen. Und daß dis war si und stete blibe ewecliche, to han
wir unser Ingesigele gehenket an diesen gegenwertigen brief zu einer steten Urkunte aller
der dinge, die da obenen gescriben stant. Dis geschach und wart dirre brief gegeben an
unserre frowen abende zu der Liehtmeß in dem Jare, do man zalte von Gottes geburte
drützehenhundert Jar" (1. Februar).

Mit dem Siegel des Johannes von Lichtenberg: Helm mit Schwanenhals und -köpf.

Ältestes Siegel des Gerichts Lichtenau 1407; Stempel wahrscheinlich älter.
Umschrift: S'OPIDI ■ IN • LIEHTENOWE

Das Wappen stellt im silbernen Feld einen roten Turm mit drei Zinnen und spitzem Dach, davor eine rote
Zinnenmauer mit geschlossenem Eingangstor, dar. Auf der linken Mauerecke ruht ein Helm mit silbernem
Schwanenhals und -köpf, der Helmzier der Lichtenberger.
Das Stadttor ist geschlossen, die Bürger sind daher keine Freileute.

Von der Anwendung der Hagenauer Stadtrechte — Freiheit der Person, keine
Leibeigenschaft, Selbstverwaltung in Gemeindeangelegenheiten, eigene Gerichtsbarkeit
, Münz- und Marktrecht und dergleichen — ist in diesem Freiheitsbrief nicht
die Rede. Einzig gewährt er die Fronfreiheit, das ist die Befreiung von unentgeltlichen
Arbeitsleistungen mit der Hand oder dem Gespann für die Grundherrschaft
. Daneben bestanden die Lichtenauer Stadtrechte in dem freien Zug, das
heißt der Befreiung vom Einzugs- und Abzugsgeld in Höhe von 10 v. H. des Vermögens5
). Für den Genuß beider Freiheiten — Freizügigkeit und Fronfreiheit —
gab jeder bürgerliche Haushalt jährlich zwei Unzen Straßburger Pfennige und
zwei Viertel Hafer. Weder die Erben und Nachkommen noch deren Amt-

5) „Der freye Zug wird solchergestalten genossen, daß diejenigen, welche aus andern Herrschaften dahin
ziehen, einzugs- und abzugsfrey sind; diejenigen aber, welche aus einem dem herrschaftlichen Abzug
unterworfenen Ort nach Lichtenau ziehen, in dem verziehenden Ort den 10. Pfennig zurücklassen müssen,
welch 10. Pfennig auch in dem Fall abzurichten ist, wenn einem in Lichtenau Wohnenden eine Erbschaft
in den übrigen hanauischen Ortschaften zufällt" (1791).

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