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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
43. Jahresband.1963
Seite: 147
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zustande, die bis zum Ende der Klosterzeit 1803 in Kraft blieb. Daraus allein schon
läßt sich die Notwendigkeit, Wichtigkeit und brauchbare Beschaffenheit dieses
Werkes ermessen. Das muß ihm einen ganz besonderen Ehrenplatz in der Wirtschaftsgeschichte
der Abtei sichern neben den bedeutendsten der früheren und
späteren Äbte.

Bisher galten als Verfassungsgrundlagen die Graf Schaftsurkunde R 1275 und
L II 1331 und als Ergänzung dazu die in zahlreichen späteren Manngerichtsurteilen
und in Verträgen niedergelegten Änderungen bzw. Ausführungsbestimmungen
. Was von diesen allen noch in Geltung war, wurde im Jahre 1516 in einer
sehr umfangreichen Gesamtverfassung zusammengeschrieben. Es war das erste
einheitliche Gesamtwerk dieser Art in der Abteiherrschaft und blieb auch das
einzige. Die Urkunde selbst machte in nicht formelhaften Worten die Veranlassung
dazu bekannt:

„Durch viel und mannigfaltige Gefährlichkeit und Widerwärtigkeit der Zeit
und durch viel andern Unfall sind die Rechte, die von den früheren Königen dem
Kloster gegeben wurden, gemindert und abgeschwächt worden und können
täglich durch vielerlei Anfechtung und Irrung weiter gemindert werden. Es ist
sogar zu besorgen, daß sie ganz in Abgang kommen, wenn nicht kaiserliche Macht
diese Rechte besonders bekräftigt, soweit sie noch in Übung und Gebrauch sind.
Abt Philipp hat den Kaiser demütig angerufen und bitten lassen und dabei
klagend vorgebracht, daß die Klosterrechte in ein großes Abnehmen gekommen
seien, das Kloster solcher Rechte in vielerlei Art beraubt und entsetzt sei, doch
derselben noch etliche in Gebrauch und Übung habe nach Laut und Inhalt dieser
nachfolgenden Punkte und Artikel, die

1. aus den Freiheiten und Privilegien, die von früheren Kaisern und Königen verliehen
wurden,

2. aus Verträgen, die in Auseinandersetzungen durch Vermittler geschlossen
wurden,

3. aus Urteilbriefen und aus den durch die Gerichte erlangten Sprüchen, die in
solchen Auseinandersetzungen erteilt wurden,

4. aus andern unbestrittenen Gebräuchen und Übungen

von Wort zu Wort ausgezogen wurden" 24).

Die genaue Quellenanalyse bestätigt dies. Daraus wird uns die ganze mißliche
Lage der Abtei offenbar, aber auch die Schwierigkeit eines solchen Werkes.

Wir können glücklicherweise soviel wie alle Quellen wortlautmäßig ermitteln, sie
sind noch vorhanden im Original und in den Kopialbüchern. Eine unendliche
Vielzahl von Quellen mußte ausgezogen und zusammengestellt werden. Trotzdem
wirkt das Ganze sprachlich fast wie aus einem Guß. Die einzelnen Quellenstellen
sind nach sachlicher Zusammengehörigkeit aneinander gereiht worden, so daß
Wiederholungen fast ganz vermieden wurden.

21) 1516, Einleitung.

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