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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
43. Jahresband.1963
Seite: 175
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zeitig durch Tod abginge oder seinen Stand sonsten verändern würde, den gleichfalls
Hochedelgeborenen Herrn VON VACANO bestellet und ernennet haben.

Und was der erwähnte Anwalt, und nach seinem Tode oder Standesänderung
der Substituierte und deren Afteranwälte in unserem und unserer Nachkommen
Namen handeln, tun und lassen werden, stets fest und unverbrüchlich zu halten.

Wir versprechen auch, sie, beide Anwälte, schadlos zu halten, bei Verpfändung
aller und jeder dieser Gemeinde zugehörigen, beweg- und unbeweglichen, jetzigen
und künftigen Hab und Güter, soviel deren jederzeit hierzu von Nöten sein
werden.

Renchen, den 28. Decembris 1767
Ulm, den 29. Decembris 1767

Cappel, für das Kirchspiel Waldulm, den 30. Decembris 1767.

Die Verteidigungsschrift des Anwalts umfaßte 54 Paragraphen; sie geht auf
einzelne Angaben des Klosters ein, zeigt diese in einem anderen Licht und redet
teilweise eine scharfe Sprache: Der Einspruch des Erzstuhls zu Mainz beweise nicht,
daß die Waldulmer ihre Ansprüche zu Unrecht erhoben hätten; denn der Erz-
bischof zu Mainz habe hierbei, da solches keine ecclesiastica betroffen, nicht das
Mindeste zu sagen gehabt. Es wäre also Torheit gewesen, einem von den Mönchen
erbettelten Brief einigen Glauben zu schenken; auch habe der Bischof, der für
beide Parteien Landesherr wäre, nicht parteilich gehandelt. „Zudem sei damals
jene turbulente Zeit gewesen, da alle irdischen Güter hätten tonsurieret, von den
armen Weltlichen bei Wasser und Brot hätten gekratzet werden sollen." Sodann
werden alte Waldbriefe zitiert und ihre Unverfälschtheit nachgewiesen, da der
Waldulmer Waldbrief seitens des Klosters als Fälschung bezeichnet worden war.

Über die gemeinsamen Waldungen wird berichtet, daß sie mit einiger Unterbrechung
vom Rhein bis zur St.-Ursula-Capelle beim Kloster Allerheiligen reichen
und folgende Namen führen:

a) Runtz oder Gail — am Rheine gelegen

b) der Maiwald — im flachen Land

c) Ulmhard — im Hügelland

d) Lauenbach — im Tal

e) Sohlberg — im Gebirge

„Die Grenze des letzteren am Grießenhof und vom Bosensteiner Wald hinauf
bis zum Koppenbrunnen sei durch einen, vor dem Grießenkopf im Bächel befindlichen
vierkantig gehauenen und etwa dreieinhalb Schuh langen Stein sattsam
bewiesen. Hinzu komme noch, daß das Wässerlein SUNDER-Wasser genannt, das
die zwei Kirchspiele Cappel und Waldulm seit uralten Zeiten absondert. So wird
der Grießenhof durch den Pfarrer von Cappel, des Hanns Geisers Häuslein aber
durch den Pfarrer von Waldulm versehen und geseelsorgert. So machet das
Bächlein mit der Sonderung den Anfang, was auch der Cappler Bach in ansehnlichen
Ortschaften wie Oberachern und Unzhurst bewirkt, nämlich, daß er bei-

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