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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
44. Jahresband.1964
Seite: 36
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1964/0048
c) Gülten- und Rentenbesitz

Vor der Mitte des 14. Jahrhunderts überhaupt nicht vorhanden und danach bis
1400 recht unerheblich ist der Besitz gekaufter Gülten und Renten. Ihren Grund
hat die Tatsache darin, daß der Ritteradel zu dieser Zeit im Gegensatz zu Patriziat
und Bürgertum noch nicht in der Lage war, Kapital gewinnbringend anzulegen.
Die gegen 1400 im Besitz einiger Familien nachzuweisenden städtischen Renten
stammen wahrscheinlich aus der Mitgift von Ehefrauen aus städtischen Geschlechtern
48).

3. Anmerkungen zu Kapitel II

1) GLA 37/272 Windeck — Kaufhandlung, 5.7. 1432; zur Vereinheitlichung der verschiedenen Münzen vgl.
unten, Anm. 10.

2) K. O. Müller, Zur wirtschaftlichen Lage, S. 314 nimmt für die Errechnung der ritterlichen Vermögen
nicht die übliche 5-prozentige (Geld-), sondern nur eine 4-prozentige Verzinsung an, „da es sich beim
Adelsbesitz vorwiegend um Grundbesitz und Fruchtgülten handelt"; für die Geldeinnahmen lassen wir
die 5-prozentige Verzinsung gelten.

2a) Das Zinsbuch muß, wie aus dem Text der Quelle zu entnehmen ist, der Urkunde beigelegen haben.
2b) vgl. oben, Kapitel I, S. 33 f.

3) GLA 37/130 Großweier — Verkaufshandlung, 12. 5. 1484; vgl. auch Kapitel I, S. 13.

4) K. O. Müller, Zur wirtschaftlichen Lage, S. 306; auch Friedrich Lütge, Das 14./15. Jahrhundert, S. 204
weist auf die starke Differenzierung hin: „Es gibt kleine und kleinste Grundherren, die durch die Entwicklung
einfach jeden Boden unter den Füßen verlieren, und es gibt andere große. Und dazwischen
gibt es die mannigfachsten Zwischenstufen." Auch Otto Brunner (Bürgertum und Adel in Nieder- und
Oberösterreich, in: Neue Wege der Sozialgeschichte. Göttingen 1956, S. 138) meint, daß man sich „die
Abstufungen gar nicht groß genug vorstellen" kann. „Ein Ritter oder Edelknecht, der auf einem Hof
mit etwa 60 Joch Ackerland saß, hat sich über die obere Bauernschicht an Einkommen kaum hinausgehoben
. Er mußte einen Nebenerwerb als Soldreiter, Pfleger auf größeren Herrschaften oder, wenn er
Glück hatte, in einem landesfürstlichen Amt suchen." Für die frühere Zeit vgl. Alfons Dopsch, Herrschaft
und Bauer in der deutschen Kaiserzeit, Jena 1939, besonders S. 87; für die spätere Zeit vgl.
Theodor Knapp, Kronlehen, S. 7 und für die Ortenau vgl. Ort 11 (1924), S.66 f., wo aus der ungleichen
Belastung verschiedener Ritteradeliger bei einem Kriegsaufgebot auf erhebliche VermögensdifTerenzierun-
gen geschlossen werden kann.

5) Tafel 1 ist lediglich eine nach Einkommens- bzw. Vermögensgruppen geordnete Zusammenstellung der
von K. O. Müller mitgeteilten Daten. 5a) wie etwa die Grafen von Zollern.

8) so etwa die Geldwertveränderungen, die wohl überhaupt nicht exakt nachgerechnet werden können, die
zahllosen, im Verlauf des 15. Jahrhunderts noch erfolgten Besitzverschiebungen, die Zinssatzänderungen
u. ä. m.

7) aus dem erwähnten Grund sind im folgenden Verkäufe und Verpfändungen als gleiche Vorgänge behandelt
. Es scheint jedoch bezeichnend für die psychologische Einstellung des verkaufenden Adels, daß
er mit der Möglichkeit zur Wiedergewinnung der hergegebenen Besitzstücke rechnete, die wirtschaftliche
Verschlechterung also nur als temporär und nicht als Umbruch empfand.

8) überhaupt nicht nachzuweisen sind dabei die Gelder, die von Juden zu hohem Zins aufgenommen wurden
. Zahlreiche Nachrichten zeigen, daß die Verschuldung des Adels bei Juden vor der Jahrhundertmitte
und dann wieder am Ende des Jahrhunderts gefährliche Formen angenommen hatte; durch kaiserliche
Erlasse werden mehrmals im 14. Jahrhundert die Schulden des Adels bei Juden annulliert, oder
aber einzelne Adlige oder auch mehrere gemeinsam versuchen in Selbsthilfe, ihrer Schuldbriefe wieder
habhaft zu werden.

So werden 1326 einige Elsaßer Herren vom König ihrer Judenschulden ledig gesprochen (vgl. Caro,
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Juden im Mittelalter und der Neuzeit, 2. Bd., Leipzig 1908,
S. 132); 1390 erteilt König Wenzel einen großen Judenschuldenerlaß für fränkisch-bayrische Städte und
Ritter, die dafür allerdings eine gewisse Summe abzuführen haben (vgl. Otto Stobbe, Die Juden in
Deutschland wahrend des Mittelalters, Braunschweig 1866, S. 136 f.); gegen Erlaß der Judenschulden
bieten die Grafen von Württemberg, der Markgraf von Baden und der Bischof von Straßburg 1392 dem
König ihre Hilfe gegen die Stadt Straßburg an (vgl. Stobbe, a. a. O., S. 253 f.); ein Bündnis gegen das
Reich gehen 1349 zahlreiche Grafen und Herren mit der Stadt Straßburg ein, bedingen sich aber die

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