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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
44. Jahresband.1964
Seite: 56
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ecker politischen Urkunde wird das Dörflein genannt2). Seine Besonderheiten
gegenüber Lahr zeigte es sogar noch im 19. Jahrhundert mit eigenen Maßen und
Gewichten. Und im 18. Jahrhundert, als es mit Lahr politisch eng verbunden war
— in der gemeinsamen markgräflich badischen Herrschaft —, hatte es immer noch
eine gewisse eigene Justizhoheit, obgleich die Einwohner von Burgheim als Vollbürger
von Lahr in der niederen Gerichtsbarkeit dem städtischen Rat unterworfen
waren. Dafür sei ein Beispiel angeführt.

Seit 12773) — Teilung der Geroldsecker Herrschaft — war der Lahrer Frevelstein
bei der ehemaligen Bischofsmühle Grenze der jeweiligen Gerichtshoheit, auch
für das hier anstoßende Burgheimer Gebiet. Die Lehensinhaber der Burgheimer
Bannherrschaft waren seit dem Aussterben der StollenvonStauffenberg
1590 die V i n t h e r. Im Jahre 1701 war der Bannherr der Lahrer Landschreiber
Philipp Moritz Vinther, sein Verwandter Philipp Jakob Vinther Amtmann in
Lahr. Dieser befahl dem Burgheimer Bauersmann Hans Georg Müller, einen
Kirchenräuber, der von Haslach nach Schuttern zur Exekution geführt werden
mußte, am Frevelstein auf seinem Karren neu zu binden, ihn bis zur Burgheimer
Hoheitsgrenze an der Linde zu begleiten und dann wieder zu lösen. Dort mußten
dann die Beauftragten des Gerichtsherrn von Mahlberg den Delinquenten übernehmen
. Daß der vorgesehene Dienstverlauf eine Änderung erfuhr, war eine Zufälligkeit
und hatte nichts mit der grundsätzlichen Bedeutung dieses Vorganges
zu tun.

Auf der Karte „Im vorderen Schuttertal" ist die Burgheimer Linde mit dem in
der Nähe stehenden — vielleicht auch vermoderten — Galgen nicht eingetragen.
Am Weibelinsweg links vom Buchstaben L in Leimbach ist der Platz zu suchen.
Dem Frevelstein entspricht an der wichtigen Wegkreuzung westlich davon der
„Burgheimer Echterstein "4).

Mit dem gleichfalls in den Vorbergen liegenden Dorf Wallburg hat Burgheim die
etwa viereckige Form der Feld- und Wiesenflur gemeinsam. In Burgheim wird sie
zudem begrenzt durch zwei ost-westlich verlaufende alte Wege, von denen der
Weibelinsweg5) ohne Zweifel aus römischer Zeit stammt. Man wird zur
Vermutung gedrängt, ein ehemaliger römischer Gutshof sei hier angenähert wieder
erstanden.

2) Gemeint ist Burgheim als Dorf mit Zwing und Bann. Eigengüter besaßen die Geroldsecker gelegentlich
im Burgheimer Bann im engeren Sinn, aber keine Herrschaftsgüter. Diese besaß nicht einmal der jeweilige
Herr Burgheims. So schreibt daher im Jahr 1729 ein markgräflich-badischer Beamter voll Verwunderung:
„Weder Kammergut noch sonstige herrschaftlichen Güter im Bann Burgheim!" GLA/480. Also doch ein ganz
besonderes Dorf — dieses Burgheim! Kein Dorf im herkömmlichen Sinn.

3) Mit meinem Aufsatz wende ich mich an alle Heimatfreunde. Die Forscher unter ihnen sind mit
den Urkunden- und Regestensammlungen des oberrheinischen Raumes vertraut. Sie würden z. B. zum angegebenen
Ereignis vom Jahr 1277 die Urkunde V in Reinhardts Pragmatischer Geschichte des Hauses
Geroldseck zu Rate ziehen. Ich werde also nur bei unbekannteren Quellen diese angeben.

4) In der Urkunde III/d/1. vom Jahr 1464 im Lahrer Stadtarchiv wird ein Rebacker verkauft, der mit
einer Ecke .„an burghemer echterstein" stößt. Käufer ist der Erzpriester und Kirchherr zu Burgheim
Johannes Scblichlin.

5) Der Weibelinsweg, auch Wieblinsweg genannt, zieht von Ottenheim ostwärts über Hugsweier bis zur
Römerstraße Ortenberg—Mahlberg. Ein Weibeishof bestand einmal in Ottenheim.

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