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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
45. Jahresband.1965
Seite: 144
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1965/0147
ster-Curie als Betreuerin in der Nähe an dieser Landstraße34). Dieses gengen-
bachische Velletürlin ist später als bedeutungslos verschwunden.

Der gräfliche Bereich des Gengenbacher Abtes umgriff daher die Gemeinden
Fischerbach, Fischerbachtal, Waldstein, Eschau, Weiler, Schnellingen, die
beiden Bollenbach, Steinach, die beiden Entersbach, die Nillhöfe, die beiden
Harmersbach, die Stadt Zell, Nordrach, den Moosbezirk, Mühlstein und Schottenhöfen
, Bruch, Schömberg, Schwaibach, Einach, die Stadt Gengenbach, Heidiger,
Pfaffenbach, Binsmatt, Reichenbach, Ohlsbach (ohne die 9 Huben), Biberach,
Erzbach, Fußbach, Strohbach, Bermersbach, Wingerbach sowie Brückenhäusern.
Bei dem Verkauf an die fürstenbergische Herrschaft Kinzigtal im Jahr 1579 verkleinerte
sich der Grafschaftsbezirk stillschweigend um die Orte Steinach, die
beiden Bollenbach, Schnellingen, Weiler, Eschau, Fischerbach, Fischerbachtal, Waldstein
, Nillhöfe. Zum Immunitätsbezirk der Abtei hatten ursprünglich audi
Mühlenbach, Hofstetten, Haslach, Welschensteinach, Prinzbach und Berghaupten
gehört.

Der Ausdruck „in der Grafschaft bzw. im Distrikt" in der großen Urkunde
von 1287 bestätigt uns, daß nicht die vollständige alte Grafschaft der ganzen
Ortenau gemeint war, sondern eben nur ein Teil davon, ein Distrikt. Es war
daher falsch, wenn im Fürstenbergischen Urkundenbuch behauptet wurde, „die
Grafschaft des Klosters Gengenbach bildete die ganze Ortenau, war deshalb eins
mit der Grafschaft Kinztorf-Ottenheim, welche in der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts
dem Zähringer Berthold, 1076 aber dem Grafen Liutfried gehörte"35).

Wir haben im Vorstehenden die mehr äußeren Verhältnisse des Grafenamtes
durchgesprochen. Nehmen wir nun noch den Inhalt der Grafschaft als solcher
etwas genauer vor und sehen zu, welche Rechte zur Gengenbacher Grafschaft
gehörten.

Dies kann allgemein so ausgedrückt werden: Während die Grundherrschaft
den privatherrschaftlichen Bereich umfaßte, gehörten zur Grafschaft die
öffentlich-herrschaftlichen Rechte, die man auch Königsrechte
nannte. So klar und einfach dies aussieht, so gab es doch Rechte, wo der
damalige öffentliche Charakter uns nicht ganz eindeutig erscheint, weil sie mit
der Grundherrschaft in Zusammenhang zu stehen schienen, z. B. die Leibherrschaft.

Deren öffentlich-rechtlichen Charakter mag es andeuten, daß: „die Leute dem
Gotteshaus seine Fälle geben sollen zuerst vom Leibe, darnach vom Gut"36). Noch
deutlicher wird das öffentlich-Rechtliche, wenn es hieß: „kein Gut, das zu
Gengenbach gehört, soll Vogtrecht geben von des Gutes Recht,
und in welchem Gericht der Mann sitzt, der das Gut innehat, der soll dienen
von dem Leibe nach der Gewohnheit, wie es Recht ist"37). Das Vogt-

34) U. vom 6. August 1652, GK Ohlsbach. Siehe auch Ortenau 1959 S. 217.

35) FU 4 Nr. 485 Anm. 1.

36) L II 1331, 11; M 1516, 33.

37) R I 1275, 40.

Grafschaft Gengenbach = der am stärksten umrandete Bezirk zwischen Eschau und Ohlsbach. — V

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