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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
46. Jahresband.1966
Seite: 64
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reichen lassen. Für die Einfuhr des Brennholzes als Teil der Fronen wird bestimmt
, daß der Wagen mit einem Klafter zu beladen ist, wenn das Holz in der
Nähe sitzt. Bei schwierigem Gelände erbietet sich das Kloster, das Holz an einen
bequemen Ort setzen zu lassen.

3. Taglöhner, Leute ohne Zug, leisten sechs Handfronen und erhalten die
bisher übliche Fronzehrung. Zu den Handfronen zählt auch die Arbeit an den
Waldwegen.

4. Zu den Handfronen zählt ferner das Brennholzmachen. Dafür gab das
Kloster bisher 10 Kreuzer und % Brot pro Klafter. Jetzt soll der Froner neben
der bisherigen Brotration 12 Kreuzer erhalten.

5. Dieser Punkt befaßt sich mit dem sogenannten Abzugsgeld, das bisher mit
2 Gulden bzw. 30 Kreuzern angesetzt war. Darauf will das Kloster verzichten,
wenn die Gemeinden ebenfalls zu diesem Verzicht bereit sind.

6. Für Holzwaren, die einer herstellt und auf einem benachbarten Markt verkaufen
will, soll kein Zoll erhoben werden. Brennholz oder Bauholz ist beim
Verkauf an Auswärtige zu verzollen. Dagegen will das Kloster auf den sogenannten
Pfund- oder Haarzoll für Vieh verzichten.

7. Will einer ein größeres Quantum Bauholz fällen, dann braucht er dazu die
Erlaubnis des Klosters, das daraufhin den Jäger beauftragt, ihm das zu fällende
Holz im Wald zuzuweisen.

8. Der Tod- oder Leibfall, auch Besthaupt genannt, ist weiterhin zu entrichten.
Bei Doppelhöfen wird diese Abgabe besonders geregelt.

9. Wer Vieh verkaufen will, hat dieses zuerst dem Kloster anzubieten. Kann
man wegen des Kaufpreises nicht einig werden und glaubt der Verkäufer, anderswo
einen besseren Preis zu erzielen, dann steht ihm frei, das Vieh dorthin zu
verkaufen. Bei einem Ankauf durch das Kloster ist vom Verkäufer das Vieh
herzutreiben.

10. Den beiden Gemeinden Schweighausen und Dörlinbach wird eine „billigermaßen
ohnschädliche Wildhäge" zugesagt.

11. Bei vorkommenden Verbrechen verpflichtet sich das Kloster, eine gerechte,
d. h. eine der Größe des Verbrechens und den Erfordernissen der Gesetze angemessene
Strafe zu verhängen.

12. Dieser Punkt bezieht sich auf die „Canzley-Taxen". Solche Taxen sollen
in Zukunft wegfallen sowohl für Aufstellungen von Inventarien bei Sterbefällen
als auch allgemein für Vermögensaufstellungen. Für die Protokollierung von
Eheverabredungen dürfen höchstens zwei Gulden verlangt werden, dazu zwei
Schillinge Siegelgeld.

13. Bei Unglücksfällen verspricht das Kloster seinen Untertanen jede Hilfe
und Erleichterung. Übelhausenden Personen aber droht es mit dem Gantprozeß.

14. Das Holz für den Pfarrer ist wie bisher in der Fron zu machen. Es soll
aber der Froner für jedes Klafter ein halbes Laible Brot und beim Einfahren des
Holzes einen Trunk Wein erhalten.

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