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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
46. Jahresband.1966
Seite: 106
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1966/0108
folgendes Urteil: Die Verträge von 1820 und 1823, die das Kloster zum unentgeltlichen
Unterricht an der Mädchenvolksschule verpflichtet hatten, wurden als
aufgelöst erklärt. Das Schulgebäude (Komödienhaus) wird der Stadt als Eigentum
zugesprochen. Die Stadt ist nicht mehr zur Holzabgabe an das Kloster verpflichtet
. Aber deren weiterer Antrag, das beklagte Institut wegen Nichterfüllung
der Verträge zu einer Entschädigung zu verurteilen, wurde zurückgewiesen.

Damit war der Rechtsstreit nicht beendet. Das Kloster stellte seinerseits an die
Stadt Ersatzansprüche, weil es 1830 und 1841/42 zum Aus- und Neubau des
Schulhauses finanzielle Opfer gebracht hatte. Außerdem mischte sich der Staat
in den Streit ein. Das Weiterbestehen des Instituts wurde in Frage gestellt.

Die Auseinandersetzung zwischen Kloster und Staat und der Vertrag vom
Jahre 1888

Die zweite Kammer des Badischen Landtags hatte auf Grund des neuen Schulgesetzes
den Antrag angenommen, daß alle nach dem Regulativ von 1811 bestehenden
Lehranstalten des Landes binnen Jahresfrist aufzuheben seien. Dieser
Beschluß veranlaßte 252 Offenburger Bürger, ein Gesuch an den Großherzog zu
richten. Sie schrieben, daß das weibliche Lehr- und Erziehungsinstitut eine staatlich
eingerichtete und überwachte Lehranstalt sei. Während der 50 Jahre seines
Wirkens in Offenburg sei nicht die geringste Beschwerde gegen die Lehrfrauen
erhoben worden, sei es wegen Intoleranz oder wegen irgendwelcher Verletzung
der Berufspflichten. Das Institut genieße im ganzen Land das vollste Vertrauen.
Sie baten, man möge wenigstens das Pensionat erhalten, das seit einem halben
Jahrhundert Tausenden von minderbemittelten Eltern dazu verholfen habe,
ihren Töchtern eine bessere Erziehung und einen umfassenderen Unterricht zuteil
werden zu lassen. Die Aufhebung des Pensionats, die für die Eltern der schmerzlichste
Schlag wäre, würde die Lehrfrauen zwingen, in das Ausland zu gehen.
Am Schluß ihres Gesuchs machten die Bittsteller den Landesfürsten darauf aufmerksam
, daß die Gründerin des Instituts ein Mitglied des markgräflich-badischen
Hauses gewesen sei. Durch die Erhaltung des Pensionats könne er der
zweite Gründer einer wahrhaft segensreichen Anstalt werden.

Das Innenministerium — kath. Kirchensektion ■—< erhielt nun den Auftrag,
sich der Sache anzunehmen. Die Vorsteherin und die Lehrfrauen wurden von
dem landesherrlichen Kommissar „verhört". Das Ministerium vertrat den Standpunkt
, daß den Lehrfrauen in erster Linie aufgetragen gewesen sei, das Lehramt
in den äußeren weiblichen Trivialschulen nach Maßgabe der landesherrlichen
Verordnungen zu erteilen; wenn die Lehrfrauen sich weigerten, in der simultanen
Volksschule zu unterrichten, so sei ihnen auch das Recht, ein Mädchenpensionat
zu unterhalten und darin zu unterrichten, abzusprechen. Das Ministerium drohte
mit Reduzierung des Vermögensstandes und der Zahl der Schwestern. Der jährliche
Zuschuß von 500 Gulden aus dem Maria-Viktoria-Verlassenschaftsfonds
wurde gestrichen.

In ihrer Not fanden die Lehrfrauen die tatkräftige Unterstützung eines früheren
Mitglieds der obersten Schulbehörde des Landes Baden, des Oberschulrats

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