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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
46. Jahresband.1966
Seite: 231
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2 Gausbacher und 3 Bermersbacher Waldschiffer, während früher jeder Waldschiffer
Einzelunternehmer war. Der Kaufpreis von 250 Gulden mußte in fünf
jährlichen Raten zu 50 Gulden bezahlt werden.

Hier nun werden die Kräfte erkennbar, die zum gesellschaftlichen Zusammenwirken
mit Notwendigkeit trieben. In jener frühkapitalistischen Zeit war das bare
Geld ein rarer Artikel, und die Kapitalschwäche zwang die unternehmenslustigen
Schiffer, ihre wenigen Gulden zusammenzulegen, in der Hoffnung, im Fortgang des
Handels die Enge der finanziellen Kräfte zu überwinden. Aber nicht nur das Geld
mußten sie gemeinsam zusammenschießen. Die Abgelegenheit und Unzugänglichkeit
solcher Waldteile erheischte Betriebseinrichtungen, die ebenfalls die Leistungsfähigkeit
des Einzelunternehmers überstiegen. Deshalb beuteten sie dergestalt den
Wald aus, daß jeder Mitunternehmer seine Knechte, technischen Hilfsmittel,
Ochsen usw. in den gemeinsamen Betrieb einbrachte. Nun mußte das Personal
auch mit Geld bezahlt werden. Um selbst Geldertrag zu erhalten, mußten sie die
Stämme notgedrungen zum Käufer, d. h. auf die Holzmärkte schaffen. Als einzig
möglicher Transportweg aus jener Abgelegenheit gab es nur die Murg, die, nunmehr
für die Holztrift hergerichtet, von Steinen und sonstigen Hindernissen geräumt
und bei der Hochwasserhäufigkeit in stets benützbarem Stand erhalten
werden mußte. Dazu kam unabdingbar die Anlage von Holzsammeirechen (= die
Essel) bei Gernsbach und bei Hörden, wo die ersten Märkte waren und für die
eventuelle Weiterfahrt anfangs die Gestöre zusammengebunden wurden. Zahlreiches
Personal war also erforderlich. Um bei solch umfangreichem Aufwand der
Unterbilanz zu entgehen, sahen sich die Schiffer des weiteren in dem Zwang,
gleich auch die erste Veredlung zu Borten vorzunehmen.

Alle Murgtäler Sägewerke waren ursprünglich Eigentum der Landesherrschaft
Eberstein. Sie hatten zunächst meist nur einen Gang. Wann und wie die später
schifferschaftlichen Sägen von der geldbedürftigen Herrschaft in das volle Eigentum
der Schiffer übergegangen sind, wissen wir nicht. Aus der ersten erkennbaren
Entwicklungsstufe ist zurückzuschließen, daß schon bei der ersten Zinsleihe die
Kauf waidstücke einer herrschaftlichen Säge zugeordnet waren; der Zins galt also
für beide zusammen. Der Sägholzanfall aus einem Kaufwald reichte indes bei
weitem nicht aus, um eine Säge voll auszulasten. Unvermeidlicherweise wurden
daher mehrere solcher Waldgesellschaften auf einer Säge vereinigt, d. h. Säge und
Wald wurden miteinander verliehen bzw. verkauft, wobei später die verschiedenen
Waldteile sogar als Zubehör der Sägmühle bezeichnet wurden. Der Anteil
jedes Berechtigten wurde in Bruchteilen angegeben. Die Unterhaltung der Sägen
heischte von den an ihr Berechtigten klare Vereinbarungen über die Pflichten und
Rechte der Teilhaber, über das Personal und die Kosten, also eine neue, weitergehende
Zusammendrängung von Beteiligten als die bei den einzelnen Waldausbeutungsgesellschaften
, aber nicht so weitgehend wie die über die Benützung
der Floßstraße, die überhaupt alle umfaßte.

So entstand bald ein für die mittelalterliche Wirtschaft mit den kleinen Gewinnspannen
verwickeltes Betriebsbild. Dem mußten die rechtlichen Formen entsprechen
, die nicht mit den damaligen, einfachstrukturierten Zünften gleich-

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