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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
46. Jahresband.1966
Seite: 235
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1966/0237
Die Schilferordnung

Inzwischen hatten sich in der Markgrafschaft Baden die Oos-Schiffer organisatorisch
zusammengeschlossen, wodurch die Herrschaft in diesen neuen Erfahrungskreis
hineinwuchs. Es kam die Zeit, wo in der Markgrafschaft viele Lebensbereiche
in sogenannten „Ordnungen" geregelt wurden. Seit 1387 war die Grafschaft
Eberstein (=das Murgtal) gemeinsamer Besitz von Baden und Eberstein.
Jetzt gingen diese daran, durch den markgräflichen Amtmann Hans von Heimstatt
zu Neu-Eberstein und den ebersteinischen Amtmann Bechtold Seyler in
Gernsbach eine allgemeine Landesordnung für das Holzgewerbe auszuarbeiten.
1488 vereinigten sich in dieser staatlichen Schifferordnung die Holzunternehmer
zu einheitlicher Wirtschaftsgebahrung. Ihre Oberaufsicht, Lenkungs-, Anordnungsund
Strafbefugnis hatten die Herrschaften klug darin eingebaut.

Was regelte nun diese Schifferordnung?

1. Wer am Holzgewerbe teilnehmen durfte und welche Rechte ihm dabei zustanden
(Teil 1—4);

2. Die Qualität des Holzes (Teil 5);

3. Den Anteil jedes einzelnen Genossen (die als Gemeiner = Genossen bezeichnet
wurden) im Handel (Teil 6);

4. Den Einkauf (Teil 7);

5. Den Anteil der Herrschaft (Teil 8);

6. Das Gästerecht (Teil 9);

7. Den Gang der Flößerei (Teil 10—13);

8. Den Verkauf (Teil 14-17);

9. Die Handhabung der Floßeinrichtungen auf der Murg (Teil 18—24);

10. Die Viererwahl, Religiöses, die mögliche Änderung, die Rügung (Teil 25—28).

Angestoßen zu dem Erlaß dieser „Ordnung" fühlten sich die Herrschaften durch
ein echtes Ordnungbedürfnis, denn es hatte ständig Strittigkeiten unter den Flößern
gegeben über den Anteil an Holz, den jeder aufkaufen, sägen, verflößen und
verkaufen dürfte. Unter den Schiffern war nämlich eine erhebliche Ungleichheit
im Umfang ihrer Wälder, Sägewerksanteile, Bortschnittsgerechtigkeiten, ihrer in
den Handel zu schickenden Flöße usw. Der Kapitalkräftigere wollte gerne einkaufen
bis zur Grenze seiner Mittel, oder er wollte den Aushieb aus seinem
eigenen Wald nicht in seinen Marktanteil einbeziehen und dergleichen. Die dadurch
notwendigen, ausgleichenden Abgrenzungen sollten die Verordnungen der
Teile 1, 6, 7, 14 bis 17 für die Zukunft festlegen. Die Anteile jedes Gemeiners
hießen „Schifferhandel" und konnten bei jedem verschieden sein. Die Schiffer ihrerseits
erstrebten annehmbare Zollbestimmungen, deren Verschiedenheit und Höhe
für die einzelnen Schiffergruppen sie beanstandeten.

Indessen entstand für die Schiffer eine neue, unangenehme Wettbewerbslage
dadurch, daß die Herrschaften im Teil 8 sich das Recht verbriefen ließen, selbst
als schifferherrliche Unternehmer ins Spiel zu treten. Sowieso waren sie im Vorteil
gegenüber den andern Gemeinern, weil ja die Herrschaft frei von den Abgaben

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