Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
46. Jahresband.1966
Seite: 237
(PDF, 59 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1966/0239
Vom Murgwasser aufgetürmte Granitblöcke oberhalb Raumünzach. Solche mußten in der Flößerzeit auf die
Seite „geräumt" werden, um eine genügende Strömungsrinne freizuschaffen für die ungehemmte Durchfahrt
der Flöße. Aufn.: Klaus Gehring, Gaggenau; Klischee: Landratsamt Rastatt

Die Organisation der Schifferschaft
a) Die Hauptschiffer

Anfangs wurde die Schifferschaft geführt von vier sogenannten Hauptschiffern.
In der Stadt Gernsbach, an deren Stadtrecht sich die Schifferschaft bei ihrem Entstehen
ausrichtete, wurde jedes Gewerbe von zwei Aufsehern geleitet. Da aber
seit 1387, neugeordnet 1505, eine unabgeteilte Doppelherrschaft (Eberstein und
Baden) bestand und jede Herrschaft gleiche Verwaltungsoberrechte hatte, so
standen jeder der beiden zwei Hauptschiffer zu, was zusammen die Zahl vier
ergab. Von diesen wurden jährlich zwei in einer Wahl durch neue ersetzt, so daß
jeder zwei Jahre amtierte, wodurch ein allzu störender Übergang vermieden
wurde, weil immer zwei Erfahrene blieben. Sie wurden auf die Herrschaft und
die „Ordnung" vereidigt.

Diese Hauptschiffer hatten ein ordentliches Maß von Rechten und Pflichten. Zwei
von ihnen führten Rechnung über Einnahmen und Ausgaben der Schifferschaft
für je einen Gulden Vergütung (§ 189). Notfalls durften sie sogar eine Anleihe
auferlegen (§ 191). Beim Abgang mußten sie in der Rügungsversammlung Rechenschaft
ablegen (§ 189). Für Unstimmigkeiten waren sie haftbar, und das Versäumte
mußte von den verbleibenden Hauptschiffern nachgeholt werden (§ 189).

237


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1966/0239