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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
46. Jahresband.1966
Seite: 238
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Sie sorgten für die Überwachung und Instandhaltung der technischen Floß-
e.nrichtungen. Mindestens einmal jährlich beschauten sie die Model (= Maße),
leiteten das „Murgräumen und Kummerbrechen", untersuchten die Sägmühlen,
Essel und Floßwege (§ 177/8). Bei der Murgräumung war einer von den neuen
Vierern dabei (§ 191). Die Hauptschiffer setzten die Faktoren (Betriebsleiter) ein,
wenn ein Schiffer starb und seine Frau den Handel weiterbetrieb, und ließen die
Kerzen in der Kirche bestellen (§§ 14, 18, 206). Zusammen mit den beiden Amtleuten
der Herrschaften setzten sie die Holz- und die Müselmärkte (für Schindelholz
) an (§§ 148,190). Bei vielen Punkten konnten sie Befreiung oder Nachsicht
erteilen (§ 150). Sie regelten auch die Herrenfloßkäufe. Mit den zwei Amtleuten
leiteten sie die Rügung und hatten mit diesen zusammen das Recht, die „Ordnung
" zu ändern (§§ 190, 207).

Um 1550 bahnte sich eine grundlegende Änderung an. Da war Hans Kast
„Befehlshaber" und „Faktor" des Gewerbes. In der Erneuerung der Ordnung
von 1564 wurde die Änderung erstmals für dauernd aufgenommen (Artikel 382).
Die Herrschaft verordnete von jetzt an nur noch einen Hauptschiffer, der erfahren
und tauglich genug war. Ihm zur Seite trat nun ein Rat von sechs Rheinschiffern
(Sechser oder Geschworene genannt). Alle diese Führungsleute amtierten
von da an auf Lebenszeit (Art. 383). Dann ersetzte das Führungskollegium den
Ausgeschiedenen durch Zuwahl. Den Erwählten mußte der herrschaftliche Vogt
noch bestätigen.

Auch die Strafen zog jetzt der Hauptschiffer ein und erhielt für sein Amt jährlich
12 Gulden. Der Reihe nach führten je zwei Sechser die Rechnung für zwei Gulden
(Art. 384/5). Hauptschiffer und Geschworene gehörten zugleich auch zu den
Rheinschiffern.

b) Die Rheinschiffer und die Waldschiffer

Bei dem Holzgewerbe im Murgtal gab es eine feste Rangfolge der darin Tätigen
. Die oberste Schicht bedeuteten die Rheinschiffer oder Schiffherren. Ihnen
nachgeordnet waren die Waldschiffer, denen in der Rangordnung die Säger,
Waldflößer, Waldhauer, Ochsener, Rhein- und Murgknechte und schließlich die
Floßwiedmacher folgten.

Ein jeder von diesen mußte von den Sechsern ausdrücklich angenommen sein.
Die Annahme erfolgte jeweils nur für ein Jahr. Die Aufnahme erfolgte seit 1510
bei der Jahresversammlung durch die Hauptschiffer und die herrschaftlichen
Vögte (§ 13), wofür die Rheinschiffer die Gebühr von einem Gulden bei der erstmaligen
Einschreibung (seit 1615 drei Gulden), bei den späteren nur sieben Schillinge
erlegten (§ 197); ihr Name wurde dann in ein Register eingetragen (§ 15).
Sie mußten verheiratet sein, Mannrecht, Haus und Habe in der Grafschaft
haben und seit 1564 mindestens 25 Jahre alt sein. Die Hauptvoraussetzung aber
war der Teilbesitz (1544 = 2/4, 1564 = 1/4, 1626 = 1/2) von Sägmühlen mit
den zugehörigen Wäldern und Bortschnittsgerechtigkeiten (1544 = 3200; 1564
= 1600; ab 1626 = 3200). Damit durch die Unerfahrenheit neuer Rheinschiffer
kein Schaden verursacht würde, begleitete ihn ein Alterfahrener auf seiner ersten

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