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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
46. Jahresband.1966
Seite: 239
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Fahrt (§ 12). Von 1510 an mußte jeder ein eigenes Holzzeichen wählen, das vom
Hauptschiffer und den Herrschaftsvögten genehmigt sein mußte (§ 19). Es bestand
aus einer Zusammenstellung von mehreren, verschieden gruppierten und gestellten
Holzstamm-Zeichen. Am Immenstein auf dem gleichnamigen Berggipfel bei
der Badener Höhe kann man jetzt noch ein solches Zeichen bewundern.

Den Rheinschiffern und ihren Angehörigen war verboten, noch ein anderes Gewerbe
zu treiben. Ihr festes Betriebskapital bestand außer Bargeld in Waldbesitz
und in Anteilen an Sägmühlen. Sie waren hauptsächlich Großhändler und Transporteure
, die als Holzzubringer gewöhnlich einen Waldschiffer hatten (§§ 17, 18;
Archiv Gernsbach Stadt c. 29). Über die Annahme der notwendigen Knechte bestanden
genaue Vorschriften.

Für jeden wurde durch die „Ordnung" der Umfang seines Handels festgelegt,
und zwar: 1. wieviel Stückholz er in seiner Mühle sägen; 2. wieviel er vom Waldschiffer
kaufen; 3. wieviel er auf Flößen fortschaffen durfte (§§ 79, 80, 81, 82,
87, 89, 90; Ordnung 1544 Art. 15; Ordnung 1564 Art. 163—174). Der Verkauf
durch Langholzfuhrwerke war gering, schon wegen des dafür wenig geeigneten
Straßenzustandes, und war nur in die nächste Nachbarschaft zugelassen.

Zu vorübergehenden Betriebsgesellschaften durften Schiffer für ein Jahr zusammenarbeiten
(§ 156). Sie galten dann als eine Person, führten ei« Brandzeichen,
mußten zugleich einbinden und fahren, verpflichteten sich eidlich, Gewinn und
Verlust redlich zu teilen (§ 157). Bei der meist gemeinsamen Lieferung eines
Herrenfloßes war dies stets üblich. Aus solchen, nur ein Jahr dauernden Gesell-
schaftsbetrieben entwickelten sich zuweilen längerfristige betriebliche Gemeinschaften
, die sich durch Vertrag bildeten und längere Zeit bestanden.

Für die Waldschiffer oder Waldleute galten im wesentlichen die gleichen Bestimmungen
wie für die Rheinschiffer, nur bezahlten sie bei der ersten Eintragung
ins Register lediglich einen halben Gulden, in den folgenden Jahren vier Schillinge
(§§ 4, 20), brauchten als Mindestanteile nur ein achtel Sägemühle (= 800 Bort-
schnittsgerechtigkeiten) zu haben. Sie durften zugleich noch Waldflößer und Säger
sein oder konnten noch ein Handwerk treiben (§§ 10, 22, 23, 27). Aus eigenen
Wäldern durften sie bis zu 13 200 Stückholz verkaufen. Erst wenn sie den Rheinschiffern
und für die Herrenflöße alles geliefert hatten, durften sie für sich selbst
flößen.

1510 wurden beide Schiffergruppen in dieselbe Ordnung zusammengefaßt; nach
dem Dreißigjährigen Krieg verschwanden die Waldschiffer als abgesonderte
Gruppe ganz, nachdem schon vorher ein Übertritt zur Rheinschifferschaft durch
einfache Erklärung auf dem Schiffertag möglich war.

c) Die Säger und K ü r e r

Der Säger zählte zu dem von den Schiffern abhängigen Personal und wurde
in der Rügungsversammlung für je ein Jahr von den Teilhabern durch Mehrheitsbeschluß
gewählt und vereidigt, gab aber kein Eintrittsgeld (§ 10). An jeder Säge
war nur ein Säger (§ 32). Eingehende Vorschriften sollten die marktgängige Güte
der Sägerwaren gewährleisten (§§ 36, 37, 38, 42, 43, 45, 46, 48, 60, 61, 70, 73,

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